„Impfpflicht“ in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen ab dem 15.03.2022 – Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • 3 Minuten Lesezeit

Gemäß § 20a des Infektionsschutzgesetzes  (IfSG), der im Dezember 2021 neu in das Gesetz aufgenommen wurde, gilt ab dem 15.03.2022 für alle Personen, die in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen tätig sind, die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises oder eines ärztlichen Zeugnisses über die Kontraindikation einer Impfung.

Genau genommen regelt diese Vorschrift also nicht direkt eine gesetzliche Impfpflicht, sondern lediglich die Pflicht zur Vorlage eines der o.g. Nachweise.

Die Norm richtet sich an alle Personen, die in Gesundheits- und Pflegeinrichtungen tätig sind. Diese Einrichtungen listet das Gesetz auf (zB Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime).  Zentraler Begriff ist der des „Tätigseins“. Das umfasst also nicht nur Arbeitnehmer, sondern darüber hinaus auch die Personen, die auf Basis anderer Rechtsverhältnisse in den Einrichtungen tätig sind (zB freie Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Beamten, Praktikanten, BuFDis, etc.).

Ganz wichtig ist, dass § 20a IfSG zwischen solchen Personen unterscheidet, die in den Unternehmen und Einrichtungen bereits vor dem 15.03.2022 tätig waren (Absatz 2) und solchen, die erst ab dem 16.03.2022 dort tätig werden sollen (Absatz 3).

Was gilt für Personen, die bereits vor dem 15.03.2022 tätig sind?

Personen, die bereits vor dem 15.03.2022 in dem Unternehmen/ der Einrichtung tätig sind, müssen der Leitung des Unternehmens oder der Einrichtung bis spätestens zum 15.03.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein Zeugnis über die Kontraindikation vorlegen. Diese Vorlagepflicht gilt also grundsätzlich nur gegenüber der Leitung des Unternehmens, nicht aber gegenüber dem Gesundheitsamt, es sei denn, die oberste Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes ordnet dies an. Die Leitung des Unternehmens muss das Gesundheitsamt nur dann benachrichtigen, wenn dieser bis spätestens zum 15.03.2022 von dem jeweiligen Beschäftigten entweder keiner der drei genannten Nachweise vorgelegt wird oder aber die Leitung Zweifel an der Echtheit/ inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise hat. Legt zB der Mitarbeiter der Leitung ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation einer Impfung vor und hat diese keine Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, muss die Leitung nichts weiter tun.

Selbst wenn der Mitarbeiter nicht spätestens bis zum 15.03.2022 einen der genannten Nachweise vorgelegt hat, resultiert daraus zunächst weder ein Tätigkeits- noch ein Betretungsverbot für ihn, er kann also grundsätzlich erst einmal ganz normal seiner Arbeit nachgehen. Die Leitung des Unternehmens ist dann nur verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Unterlassen dieser Benachrichtigung (durch die Leitung) stellt eine Ordnungswidrigkeit da, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

In einem nächsten Schritt kann dann das Gesundheitsamt bei dem Mitarbeiter den fehlenden Nachweis anfordern. Hierfür setzt es dem Mitarbeiter eine „angemessene Frist“. Wird der Nachweis auch binnen dieser Frist nicht vorgelegt, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Mitarbeiter seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr erbringen, denn ein Rechtsmittel gegen die Anordnung der Behörde hat keine aufschiebende Wirkung.

In dem Verwaltungsverfahren mit dem Gesundheitsamt bestehen aber auch zu diesem Zeitpunkt ggf. noch Einwirkungsmöglichkeiten. Das Wort „kann“ im Gesetz zeigt an, dass das Gesundheitsamt nicht zwingend ein Betretungs-/Tätigkeitsverbot aussprechen muss, sondern ein Ermessen hat. Ist etwa der Mitarbeiter unentbehrlich oder würde durch dessen Verlust ein Versorgungsnotstand entstehen, könnte das Gesundheitsamt ggf. von der Anordnung absehen. Im Falle der Anordnung könnte in bestimmten Fällen auch der einstweilige Rechtschutz vor dem Verwaltungsgericht Erfolg versprechend sein.

Arbeitsrechtlich gilt folgendes: Solange das Gesundheitsamt kein sofort vollziehbares Betretungs-/ Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, kann der nicht geimpfte oder genesene Mitarbeiter auch nach dem 15.03.2022 seine Arbeitsleistung erbringen und ist auch grundsätzlich weiter zu bezahlen. Erst wenn das Gesundheitsamt ein solches Betretungs-/ Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat, wird dem betroffenen Mitarbeiter in der Regel die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich sein, was dann wiederum zum Verlust des Vergütungsanspruchs führt. Ein solches Betretungs-/ Tätigkeitsverbot kann auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber auslösen

Was gilt für Personen, die erst ab dem 16.03.2022 tätig werden?

Hier sieht die Rechtslage gänzlich anders aus. Personen, die ab dem 16.03.2022 tätig werden sollen, müssen der Leitung der Einrichtung/ des Unternehmens bereits vor Beginn der Tätigkeit einen der genannten Nachweise vorlegen. Bei Fehlen eines solchen Nachweises gilt schon unmittelbar per Gesetz ein Tätigkeitsverbot für solche Mitarbeiter, ohne dass dieses von dem Gesundheitsamt angeordnet werden muss.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Grün

Beiträge zum Thema