SCHUFA knickt ein: Löschung des Restschuldbefreiungseintrages ab sofort nun nach sechs Monaten!

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Neue Rechtslage durch Generalanwalt des EUGH und „abwartenden“ BGH!

Schon seit der Einführung der DSGVO (=Datenschutzgrundverordnung) am 25.Mai 2018 war die Kanzlei de Backer der Auffassung, dass die Speicherung des Vermerks „Restschuldbefreiung erteilt“ nach dem Willen des Gesetzgebers (Insolvenzordnung) nur so lange gespeichert werden darf, wie dies auch für das Insolvenzregister gilt (sechs Monate).


Die SCHUFA war jedoch bislang der Meinung, dass der von ihr selbst (mit anderen Auskunfteien) erstellte „code of conduct“ maßgeblich sei, wonach die erteilte Restschuldbefreiung (immer und grundsätzlich) noch weitere drei Jahre gespeichert werden darf, da die Kreditwirtschaft vor solchen Schuldnern geschützt werden müsse. Es gebe keinen Anspruch auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Es stünde statistisch (angeblich) fest, dass Menschen, die ein Insolvenzverfahren hinter sich gebracht hätten, viel eher wieder wirtschaftliche Probleme bekommen würden. Die Rechtsprechung ist der Argumentation der SCHUFA aber –leider- sehr häufig gefolgt. Eine Änderung der Rechtsprechung war aber festzustellen:


I.Zulässige Speicherfrist überschritten


Nach den nachfolgenden Urteilen  

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 02.07.2021 Aktz.:17 U 15/21

Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 03.06.2022 (Aktz.:17 U 5/22) 

Urteil des OLG München vom 24.10.2022 (Aktz.:3 U 2040/22) (von der Kanzlei de Backer erstritten) und

Urteil des LG Hildesheim vom 18.10.2022 (Aktz.:6 0 89/22)


darf die SCHUFA die Restschuldbefreiung jedoch längstens sechs Monate speichern.


Gegen diese drei OLG-Urteile ist die SCHUFA in Revision gegangen und hatte wohl bis zum 28,03.2023 gehofft, dass der BGH ihr Recht geben würde. 


Der BGH hat jedoch am 28.03.2023 beschlossen, die Entscheidung des EUGH abzuwarten. Die Entscheidung des EUGH wird für den Herbst 2023 erwartet; die Kanzlei de Backer geht davon aus, dass der EUGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes des EUGH Priit Pikamäe folgen wird. Dieser hält die Speicherpraxis der SCHUFA in „Restschuldbefreiungsfällen“ jedoch für rechtswidrig!   


Auch das VG Wiesbaden (Entscheidung vom 23.12.2021 (AZ.: 6 K 441/21) hält den „Code of Conduct“ der SCHUFA für rechtswidrig und hat die Angelegenheit dem EUGH vorgelegt. Auch das SCOREWERT-Verfahren der SCHUFA hält der Generalanwalt des EUGH für rechtswidrig.


Bedeutung für die Praxis:


Es bleibt abzuwarten, wann und wie (!) die SCHUFA nun von sich aus anfängt zu löschen. Da über 250.000 Menschen (!) betroffen sind, wird diesseits davon ausgegangen, dass es sowieso länger dauern und die SCHUFA vorzeitig nur nach Aufforderung löschen wird.


Eine ganz andere und weitere Frage ist aber, wann (und wie!) die SCHUFA dann auch den Scorewert anpasst!  (Die Schufa passt nach eigenem Bekunden den Scorewert ja nur alle drei Monate an).


Mit anwaltlicher Hilfe wird die Löschung und Wiederherstellung eines guten Score-Wertes somit sicher schneller erfolgen.  


II. Bei einem „Härtefall“ ist eine Löschung zudem auch vor Ablauf von sechs Monaten möglich!


Nach dem von der Kanzlei de Backer erwirkten und rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 20.12.2018 Az.: 2-05 0 151/18 (Härtefall bei Wohnungssuche) überwiegen die Interessen der SCHUFA bzw. ihrer Vertragspartner keineswegs immer und muss eine individuelle Interessenabwägung vorgenommen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtabwägung überwiegen die Interessen der SCHUFA danach keineswegs immer.  


III. Anspruch auf Ersatz der immateriellen Schäden nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO


Es ist zudem in Erwägung zu ziehen, ob nicht auch ein Ersatz für immaterielle Schäden verlangt wird.


Nach Art. 82 Abs.1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.


Wegen der (rechtswidrigen) Negativ-Speicherung der Restschuldbefreiung über sechs Monate hinaus war es z.B. nicht möglich, einen neuen Kredit aufzunehmen. Dies wird unter Verweis des negativen SCHUFA-Eintrags von den Banken abgelehnt. Betroffene wurden durch die rechtswidrige Speicherung „stigmatisiert“ und bloßgestellt. Denn das Banken bei der SCHUFA Holding AG vor Kreditgewährung eine Bonitätsauskunft einholen, ist gängige Praxis, da es bekanntermaßen die Banken sind, die zu rund 90 Prozent Anteile an der SCHUFA halten.


Auch das LG Darmstadt (Urteil vom 19.11.2019, 13 O 116/19) führt in einem von der Kanzlei de Backer geführten Prozess aus:


Soweit ein Kreditsuchender grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist, seine Bonität im direkten Kontakt zu belegen, ist es gleichfalls lebensnah und gerichtsbekannt, dass oftmals aufgrund der Eintragungen bei der SCHUFA dieser Anschein dazu führen kann, dass keine konkreteren Kreditgespräche geführt werden und daher eine Art von Widerlegung gar nicht möglich ist. Darüber hinaus ist auch gerichtsbekannt, dass die Banken sich stark an diesem Informationen orientieren, so dass es jedenfalls dadurch objektiv deutlich schwerer sein dürfte, seine Bonität nachzuweisen bzw. die Bank von dem Gegenteil zu überzeugen. Alleine diese Erschwerung stellt schon eine negative Beeinträchtigung dar, die nicht unerheblich ist.“


Es gilt des Weiteren als gerichtsbekannt, dass negative SCHUFA-Eintragungen zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2007, Az. 3 W 69/06; LG Darmstadt, Urteil vom 19.11.2019, 13 O 116/19)


Wir haben am 24.05.2022 vor dem Landgericht Magdeburg (Az.:9 0 1571/20) ein (nun auch rechtskräftiges) Urteil gegen eine Inkassofirma erwirkt, diese musste € 4.000,00 immaterielle Entschädigung zahlen wegen einer unberechtigten Schufa- Einmeldung (Der Negativeintrag wirkte sich ca.3 Monate aus).


Gegen die SCHUFA selbst haben wir am 04.05.2022 vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 156/21) ein Urteil erwirkt. Die SCHUFA wurden hier verurteilt, gemäß Art 82 DS-GVO eine immaterielle Entschädigung von € 1.000,00 zu bezahlen, da unsere dortige Mandantschaft (weniger als 3 Wochen) unzulässig Negativ eingetragen war.


Zu guter Letzt haben wir am 14.07.2020 vor dem Landgericht Lüneburg (Az.: 9 0 145/19) eine Volksbank verklagt; diese wurde verurteilt, zu widerrufen und unserer Mandantschaft € 1.000,00 an immaterielle Entschädigung zu zahlen (der Negativeintrag bestand dort nur ca. 2 Wochen!).    


Für den immateriellen Schadensersatz (sog. Schmerzensgeld) gelten die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze.  Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion: Es soll zum einen dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für erlittene Schmerzen und Leiden und soll den Geschädigten zugleich in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen wenigstens teilweise lindern (Ausgleichsfunktion). Es soll zum anderen aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion); vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1994 – VI ZR 93/94; BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16.


Was ist jetzt zu tun?

Wir können gerne rasch  für Sie tätig werden und die Schufa auffordern, den Restschuldbefreiungsvermerk umgehend zu löschen und Ihnen wieder einen guten Score-Wert einzurichten.

Wichtig ist, dass Sie uns eine Kopie der SCHUFA- Auskunft oder zumindest Ihre Schufa-Datensatz- nummer zukommen lassen.  

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, auch eine Kopie der Police.


Nehmen Sie Kontakt mit uns auf; wir erklären Ihnen dann das weitere Vorgehen.


Wir werden Erfolg haben!


Rechtsanwalt Patrick de Backer 

Spezialist gegen SCHUFA- Einträge

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

Tel.: 069- 95 90 91 -12 (Bürozeiten Montag- Freitag von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr)

Oder per E-Mail: anwalt@de-backer.de

  • Homepage: www.anwalt-gegen-schufa.de  

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