Schufa reduziert Speicherdauer bei Restschuldbefreiung freiwillig

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Mit Urteil vom 02.07.2021 sprach das Oberlandesgericht Schleswig (Az.: 17 U 15/21) einem Verbraucher das Recht auf Löschung für eine erlangte Restschuldbefreiung nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten zu und "harmonisierte" damit die Löschungsfristen des öffentlichen Portals www.insolvenzbekanntmachungen.de mit der Speicherdauer der Schufa. 

Die Schufa wollte sich dies nicht gefallen lassen und zog mit der Revision gegen das Urteil vor den Bundesgerichtshof. Dieser wiederum stellte nunmehr am 28.03.2023 fest, dass für die Beurteilung der Speicherdauer die Frage zu klären sei, ob die 3-jährige Speicherdauer mit dem EU-Datenschutzrecht, das in Deutschland seit Mai 2018 umgesetzt ist, vereinbar ist. Diese Frage befindet sich aber ohnehin in zwei ganz ähnlich gelagerten Fällen zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Daher wurde das Revisionsverfahren der Schufa vorerst ausgesetzt. 

In Reaktion auf die Aussetzung des Verfahrens kündigte die Schufa nunmehr an, die Löschung des Merkmals "Restschuldbefreiung" nach einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person bereits nach 6 Monaten, anstatt wie bisher nach 3 Jahren zu vollziehen.  

Meiner Einschätzung nach ist die Schufa damit einer absehbaren Verurteilung zur Löschung nach sechs Monaten zuvorgekommen. Aufgrund der Befassung des EuGH und der Aussetzung durch den BGH wird es jedoch definitiv zu einer rechtssicheren Klärung kommen. Gegenwärtig – und unseres Erachtens völlig zurecht – ist anzunehmen, dass sich der EuGH für die kürze Frist der Datenspeicherung von sechs Monaten entscheiden wird. Nur so ist auch das proaktive Handeln der Schufa zu erklären.

Spannend ist auch die Frage, ob ebenso ein Anspruch auf Löschung seitens der Verbraucher*innen nach sechs Monaten besteht, wenn die Betroffenen die Restschuldbefreiung nicht auf Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, sondern auf andere Weise, z.B. durch Gläubigerentscheid im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens erhalten haben!



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