Schuldrecht in der Corona-Krise

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Mit dem Aufflammen der Corona-Krise im März 2020 hat der deutsche Gesetzgeber in Windeseile für eine Entlastung von Mietern, Verbrauchern und Kleinstunternehmen gesorgt. Infolge der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie infolge von Kontaktbeschränkungen, geschlossenen Betrieben, Schulen und Kindergärten sind viele Menschen in Gefahr geraten, ihre laufenden Kosten nicht mehr bezahlen zu können.

Der Gesetzgeber hat folgende Änderungen des Schuldrechts/Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschlossen:

  • Zum Schutz von Verbrauchern und Kleinstunternehmen wurde ein vorläufig bis zum 30.6.2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht für „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“ (außer Miete) eingeführt, das bis zum 30.9.2020 verlängert werden kann.

Unter „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ werden Rechtsgeschäfte verstanden, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Als Beispiele dafür werden Versicherungsverträge, Strom- und Gasrechnungen sowie Telefon-, Mobilfunk- und Internetverträge genannt. Streaming-Dienste und Fitnessverträge gehören eher nicht dazu.

Das Leistungsverweigerungsrecht kann ausgeübt werden, wenn das Dauerschuldverhältnis vor dem 8.3.2020 eingegangen wurde und die Leistungsunfähigkeit infolge des Coronavirus eingetreten ist (Kausalität). Die Frage, wann der angemessene Lebensunterhalt gefährdet ist, bleibt wohl der Einzelfallprüfung vorbehalten und ist demzufolge mit einem erheblichen Maß an Rechtsunsicherheit verbunden. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nur für Verbraucher und Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von bis zu zwei Mio. Euro.

  • Mieter bleiben indes weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet, allerdings ist das Recht des Vermieters zur Kündigung aufgrund eines Zahlungsrückstandes ausgeschlossen, wenn der Rückstand auf Mietzahlungen für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 auf den Auswirkungen des Coronavirus beruht. Außerdem haben die Mieter zwei Jahre Zeit, also bis zum 30.6.2022 Gelegenheit, die Mietschulden aus der Corona-Zeit zurückzubezahlen.

Sind Corona-bedingt Mietrückstände aufgelaufen, wird den betroffenen Mietern dringend geraten, alle Mietzahlungen ab dem 1.7.2020 mit einer Tilgungsbestimmung für die laufende Miete zu versehen (bspw. mit dem Zusatz „Miete Juli 2020 usw.“), damit die Zahlung nicht auf den älteren Rückstand verbucht wird (§ 366 BGB). Der Kündigungsschutz gilt nämlich nur für rückständige Miete in der Zeit vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020.



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