Schulungsanspruch des Betriebsrats-Ersatzmitgliedes

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Nach einem im Januar 2007 veröffentlichten Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven hat das Ersatzmitglied (§ 25 BetrVG) eines einköpfigen Betriebsrates dann Anspruch auf eine (ggf. ortsnahe) Grundlagenschulung, wenn eine nachvollziehbare Prognose des Betriebsrates ergibt, dass zukünftig häufiger Vertretungsfälle zu erwarten sind. Zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates sei in diesem Fall der Anspruch auf Schulung zu bejahen, selbst wenn das Ersatzmitglied zuvor nicht schon einmal nachrücken musste.

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