Schutz der vorbereitenden Entwurfsarbeiten von Computerprogrammen

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Die Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen in ihren Erwägungsgründen bestimmt dies

„Für die Zwecke dieser Richtlinie soll der Begriff „Computerprogramm“ Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt.“

Es folgt aus Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass „die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst schützen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Computerprogramm“ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

1. Der Schutz der Ergebnisse kreativer Arbeit, die vor der eigentlichen Programmierung des Computerprogramms im Maschinencode erforderlich ist, in der Praxis

In der Tat ist der Schutz der Ergebnisse kreativer Arbeit, die vor der eigentlichen Programmierung des Computerprogramms im Maschinencode erforderlich ist, um das Computerprogramm zu erstellen, ein wichtiges rechtliches Problem. IT-Unternehmen sollten sich fragen, ob dieses Problem in ihren Unternehmen richtig gelöst ist.

Insbesondere sind solche Entwurfsarbeiten in der Geschäftspraxis häufig das Ergebnis einerseits der hervorragenden Kenntnis der Bedürfnisse einer bestimmten Kundengruppe und andererseits der gründlichen Kenntnis der aktuellen technischen Programmiermöglichkeiten. Auf diese Weise werden Funktionskategorien erstellt, die, wenn sie in den effizienten Maschinencode und die funktionale GUI übertragen werden, werden zu einem hervorragenden Marktprodukt. Diejenigen, die für die Entwurfsarbeit verantwortlich sind, können auch für die Erstellung von GUI verantwortlich sein. Die Arbeit dieser Menschen kann mehr oder weniger mit der Arbeit und damit dem kreativen Input sowohl des Kunden als auch anderer eher technischer Abteilungen des Herstellers verflochten sein.

Entwurfsarbeiten können gemäß der von der jeweiligen IT- Abteilung entwickelten Methodik durchgeführt werden. Sie können auch das Ergebnis der Anwendung einer bereits entwickelten Methodik sein. Man behauptet, dass die Beziehung zwischen der resultierenden Entwurfsdokumentation und dem Programm im Sinne des Codes dieselbe ist, wie zwischen dem architektonischen Entwurf und dem später errichteten Gebäude. Daher kann die Beziehung zwischen den Urhebern des Entwurfs und den Urhebern des Codes ähnlich sein wie die zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmen. Gleichzeitig hängt der architektonische Entwurf, wie in der Praxis bekannt, sowohl von den finanziellen Möglichkeiten des Investors als auch von den technischen Fähigkeiten des Bauunternehmens ab und wird folglich häufig bereits während der Arbeiten verändert. Dies führt sowohl im Fall von Architekten als auch von IT- Spezialisten zu unterschiedlichen rechtlichen Konfigurationen. 

2. Wem die Urhebervermögensrechte zustehen?

Dies kann zur Ursache des Konflikts werden, wenn die Frage des Zustehens des Urhebervermögensrechte nicht passend vereinbart wurde, bevor die Zusammenarbeit stattgefunden hat. Zwar entscheiden die am Anfang genannten gesetzlichen Bestimmungen, dass die Entwurfsarbeiten als Computerprogramm geschützt sind, aber

  • sie definieren nicht diese Entwurfsarbeiten und
  • sie regeln auch nicht, wer die Urhebervermögensrechte an ihren Ergebnissen hat.

Wir wissen nur, dass diese Werke kein Computerprogramm sind und dass sie nicht derjenige Gegenstand sind, der überhaupt nicht als Computerprogramm geschützt ist. Sie sind also „etwas dazwischen“, aber wer welche rechte daran hat?

3. EuGH Entscheidungen

Insbesondre, wie es aus der EuGH Urteil C – 406/10 SAS Institute – WPL folgt, sind die Funktionen des Programms nicht geschützt, da der Schutz von Ideen, Verfahren, Arbeitsmethoden oder mathematischen Konzepten vom Schutzumfang ausgeschlossen ist . Es fällt auf, dass, wenn auf der einen Seite die Programmfunktionen überhaupt nicht geschützt werden, und auf der anderen Seite, die Entwurfsarbeiten umfassen u. a. die Darstellung der neuen Programmfunktion, dann kann man die Grenze zwischen geschützten und nicht geschützten Entwurfsarbeiten nicht eindeutig bestimmen.

Nach dem EuGH Urteil C-393/09 – Bezpečnostní softwarová asociace – Svaz softwarové ochrany gegen Ministerstvo kultury ist wiederum GUI nicht als Computerprogramm geschützt. Gleichzeitig betonte EuGH dies rätselhaft, dass >>der Begriff „Computerprogramm“ auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms umfasst, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spätere Entstehung eines Computerprogramms zulässt. Damit umfasst der Schutzgegenstand der Richtlinie 91/250 die Ausdrucksformen eines Computerprogramms und das Entwurfsmaterial, das zur Vervielfältigung oder späteren Entstehung eines Computerprogramms führen kann (…) jede Ausdrucksform eines Computerprogramms muss ab dem Moment geschützt sein, ab dem ihre Vervielfältigung die Vervielfältigung des Computerprogramms zur Folge hätte und auf diese Weise der Computer zur Ausführung seiner Funktion veranlasst werden könnte.<<

Die obigen EuGH Schlussfolgerungen schließen einerseits vom Begriff der vorbereitenden Entwurfsarbeiten die Ideen und Funktionen eines Computerprogramms aus. Sie schließen jedoch andererseits ihre Einbeziehung in den konkreten Entwurf der Zusammenhänge zwischen Elementen des zukünftigen Computerprogramms und in das spezifische GUI nicht aus.

Man kann jedoch Zweifel haben, ab wann genau die Entwurfsarbeiten, die keine Maschinencode sind, wie ein Computerprogramm gesetzlich geschützt sind. Im Jahr 2018 bat das schwedische Gericht in der Rechtssache C-313/18 Dacom Limited – IPM Informed Portfolio Management AB um die Hoffnung, dies zu klären. Diese Frage wurde jedoch zurückgezogen, was zur Einstellung des Verfahrens führte.

Dacom hat auf jedem Fall hervorgehoben, dass während der Entwurfsarbeiten die Zusammenarbeit der verschiedenen Personen stattgefunden hat und dass damit die s.g. Miturheberschaft entstanden ist. IPM behauptete hingegen, dass die Miturheberschaft nicht entstanden konnte, da die Arbeit nur typische Beschreibungen derselben Computerprogramme enthielte, die zuvor von IMP auf der Grundlage der erhaltenen Lizenz ohnehin verwendet wurden. Selbst wenn IPM auf diese Weise argumentierte, gab es jedoch zu, dass dieser Effekt der Zusammenarbeit gesetzlich geschützt wäre, jedoch nicht wie ein Computerprogramm, sondern wie ein bloßes literarisches Werk.

Die Entscheidung des EuGH im Bezug auf die Argumente beider Parteien würde sicherlich einige Zweifel am rechtlichen Schutz des Ergebnisses der Vorbereitungsarbeiten zerstreuen. Es ist jedoch bereits heute bekannt, dass eine solche Entscheidung nicht getroffen werden wird.

4. Auf welche weise kann also das IT-Unternehmen seine rechtliche Situation wesentlich verberssern?

Aufgrund der obigen Darstellung der Behauptungen und Argumente kommt man zum Schluss, dass es sich auf jeden Fall lohnt, die Unterteilung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Rechte sowie die Art und Weise, auf welchem Weg genau das Programm erstellt wurde, zu dokumentieren. 

Ohne diese Art von Informationen, entsteht eine unklare und dadurch konfliktreiche Beziehung, in der die Geschäftspartner von heute, morgen in einen scharfen Rechtsstreit geraten können, in dem beide Seiten gute Argumente haben werden, was das „Eigentum“ an der Entwurfsarbeiten betrifft. Es ist für das IT-Unternehmen viel günstigen diese Unklarheiten zu vermeiden und die Beziehungen beim Vertragschluss zu klären.

Diese Dokumentation wird auch vor dem Gericht nicht zu überschetzen, wenn doch trotz aller Bemühungen zum Konflikt kommt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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