Konflikte über die Leistung und Vergütung beim IT-Outsourcing in Polen

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Polen hat sich zu einem der besten IT-Standorte weltweit entwickelt und zieht zunehmend Auftraggeber aus dem Ausland und insbesondere Deutschland an. In Warschau, Breslau, Krakau, Lodz und Danzig haben sich rund um die angesehenen Hochschulen viele IT-Unternehmen angesiedelt. Wer an sie IT-Projekte outsourcen will, sollte folgende vertragliche Grundsätze einhalten, um Konfliktpotenziale zu reduzieren.

Vertragliche Grundlagen

Verträge sollten immer schriftlich abgeschlossen werden. Bei grenzüberschreitenden Verträgen sind zudem immer die Besonderheiten des jeweiligen Rechts und damit des polnischen und des deutschen Rechts zu beachten. Hinzu kommt aufgrund der EU-Mitgliedschaft der beiden Länder das EU-Recht sowie das internationale Privatrecht.

Polnisches oder deutsches Gericht

Entscheidende Bedeutung bei Konflikten hat, welches Gericht diese verhandelt. Infrage kommt entweder ein polnisches oder ein deutsches Gericht. Grundsätzlich regelt die Brüssel-Ia-Verordnung (EuGVVO), welches Gericht zuständig ist. Zuständig ist danach das Gericht am Sitz des Beklagten bzw. das Gericht am Sitz des Dienstleistungserbringers gem. Art. 63 EuGVVO.

Das ist bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen durch einen polnischen Dienstleistungserbringer regelmäßig das Gericht am Sitz seiner Hauptverwaltung.

Vertragspartner können davon abweichen und eine Gerichtsstandvereinbarung treffen. Damit bestimmten sie ein bestimmtes polnisches oder deutsches Gericht, das ausschließlich für die Verhandlung zuständig ist. Gemäß Art. 25 EuGVVO müssen Gerichtsstandsvereinbarungen schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.

Zugrundeliegendes Recht des Vertrags wählen

Die Vertragsparteien können zudem aufgrund der ROM-I-Verordnung bestimmen, ob polnisches oder deutsches Recht zur Anwendung kommen soll. Das erfolgt mittels einer Rechtswahlklausel. Das darin gewählte Recht sollte dabei im Einklang mit dem vereinbarten Gerichtsstand stehen. Soll ein polnisches Gericht deutsches Recht anwenden oder ein deutsches Gericht polnisches Recht, werden beide Gerichte aufgrund fehlender Kenntnis Hilfe in Anspruch nehmen. Das führt unweigerlich zu höheren Kosten und einer längeren Verfahrensdauer. 

Problematisch ist dagegen, ob. polnisches oder deutsches Recht im Bezug auf die extrem wichtigen Probleme der Schützansprüche zur Anwendung kommt.

Vertragssprache Polnisch, Deutsch oder beide Sprachen

In Polen gilt das Gesetz über die polnische Sprache, das ihre Verwendung gegenüber bestimmten Personen im Rechtsverkehr vorschreibt. Dazu gehören Arbeitnehmer, jedoch nicht Unternehmer. Verträge zwischen Unternehmen müssen deshalb nicht zwingend auch in polnischer Sprache vorliegen.

Ein Vertrag in mehreren Sprachen sollte aufgrund sprachlicher Besonderheiten festlegen, welche sprachliche Fassung im Streitfall entscheidend sein soll.

Besonderheiten des polnischen Dienstleistungsvertrags und Werkvertrags

Auch das polnische Recht kennt Standardverträge. Diese sind im kodeks cywilny (KC), dem polnischen Zivilgesetzbuch (Auftragsvertrag) und im Polnischen Urheberrecht (das urheberrechtliche Werkvertrag) geregelt.

Beim Auftragsvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Ausführung bestimmter Tätigkeiten für den Auftraggeber. Geschuldet ist die bloße Tätigkeit. Beim Werkvertrag besteht dagegen die Pflicht im Erreichen eines bestimmten Ergebnisses. 

Beim IT-Outsourcing sind diese Regelungen aber nur die Grundlage um den guten IT-Vertrag zu schöpfen. Sonst ist es wichtig, was für eine Projektweise (agile, waterfall) das IT-Unternehmen wählt, weil daran soll der Vertrag angepasst sein.

Folgen der Nichterfüllung

Folgen der Nichterfüllung hängen von verträglichen Regelungen und rechtlichen Regelungen auf. Im Polnischen Recht ist es besonders wichtig, dass das Werk schriftlich genau bestimmt wurde. Sonst kann es schwierig sein zu bestimmen, wer eingentlich der Urheber ist. Sonst sind die Schützansprüche sehr spezifisch, da der Uheber in Polen das zweifache der Vergütung im Gericht verlangen kann. Vor dem Gerichststreit müssen auch die möglichen Anwaltskosten nach sogenannten ministerialen Minimalsätzen gezählt werden.



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