Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen
- 1 Minuten Lesezeit
- Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld -
- Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen).
- Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes dürfen Schwangere nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie dies selbst ausdrücklich wünschen.
- Schwangere können diese Entscheidung auch jederzeit widerrufen.
- Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.
- Während der gesamten Mutterschutzfrist besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.
- Den Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse der Schwangeren gestellt.
- Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie das letztes Nettoeinkommen der Schwangeren.
Der Schutz erwerbstätiger (werdender) Mütter knüpft an drei Punkte an:
- Schutz vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit von Mutter und Kind
- Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen.
- Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes.
Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.
Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick
Artikel teilen: