Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen

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- Mutterschutzfrist  und Mutterschaftsgeld -

  • Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen).
  • Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes dürfen Schwangere nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie dies selbst ausdrücklich wünschen.
  • Schwangere können diese Entscheidung auch jederzeit widerrufen.
  • Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.
  • Während der gesamten Mutterschutzfrist besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.
  • Den Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse der Schwangeren gestellt.
  • Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie das letztes Nettoeinkommen der Schwangeren.

Der Schutz erwerbstätiger (werdender) Mütter knüpft an drei Punkte an:

  • Schutz vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit von Mutter und Kind
  • Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen.
  • Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick



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