Schwarzarbeit (SchwarzArbG) vs. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB

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Fast wöchentlich bekomme ich Anfragen in meiner Fachkanzlei für Strafrecht in Düsseldorf zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) im Zusammenhang mit der Nichtanmeldung ausländischer Arbeitskräfte und das Vorenthalten bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. 

Der Beratungsbedarf ist besonders hoch, weil die Staatsanwaltschaften und Gerichte neuerdings vermehrt Durchsuchungen und Ermittlungsverfahren in diesem Bereich durchführen. 

Anlass genug für mich, kurz das Verhältnis des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zu § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) darzustellen.

Das „krasse Missverhältnis“ bei § 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

Mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren kann nach § 10 SchwarzArbG derjenige bestraft werden, der ausländische Arbeitnehmer in einem „auffälligen Missverhältnis“ zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer beschäftigt.

Genügt nun schon die Nichtanmeldung von ausländischen Arbeitnehmern zur Sozialversicherung um ein „krasses Missverhältnis“ anzunehmen?

Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Beschluss vom 25.10.2017 (2 StR 50/17) wie folgt Stellung genommen:

Die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 10 I SchwarzArbG kann regelmäßig nicht ausschließlich unter Verweis auf die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung des ausländischen Arbeitnehmers begründet werden.

In seiner Entscheidung stellt das Gericht weiter fest:

 Ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 10 I SchwarzArbG liegt vor, wenn die Bedingungen so beträchtlich schlechter sind, dass für einen mit der jeweiligen Branche vertrauten Dritten ein augenfälliger Unterschied besteht. Eine nur unerheblich negative Abweichung reicht nicht aus. Dabei ist gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Gesamtschau der Arbeitsbedingungen des ausländischen Arbeitnehmers anzustellen. 

Die Feststellung der Nichtanmeldung zur Sozialversicherung genügt für sich genommen nicht, um ein auffälliges Missverhältnis zu belegen. Dagegen spricht auch nicht der Normzweck. § 10 I SchwarzArbG dient neben dem Schutz des inländischen Arbeitsmarkts auch dem Schutz des betroffenen Arbeitnehmers. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung entsteht jedoch trotz Nichtanmeldung kraft Gesetzes.

Also Achtung: Auch wenn § 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht erfüllt ist, besteht die Pflicht zur Anmeldung der Arbeitnehmer zu Sozialversicherung weiterhin fort! 

Bei dem Tatvorwurf nach § 10 SchwarzArbG ist in der strafrechtlichen Beratung somit auch immer noch auf § 266a StGB zu achten! Auch ist es möglich, dass beide Straftatbestände, also ein „krasses Missverhältnis“ und das „Vorenthalten bzw. Veruntreuung von Arbeitsentgelt“ erfüllt sind.

Nichtanmeldung zur Sozialversicherung nach § 266a StGB

§ 266a Abs. 1 StGB sieht für die Veruntreuung oder das Vorenthalten von Arbeitsentgelt ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Ob die Voraussetzungen der einzelnen Straftatbestände erfüllt sind, ist immer eine Frage des Einzelfalls und lässt sich pauschal nicht beantworten.

Falls Sie oder Ihr Unternehmen Fragen zu diesen Straftatbeständen haben sollten, dann sprechen Sie ich bitte unverbindlich an. Bestimmt kann ich Ihnen als erfahrene Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht in Düsseldorf einen fachmännischen Ratschlag geben!


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