Schweizer Franken Kredit: jetzt Widerruf erklären

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Mitte Januar 2015 umgesetzte Entscheidung der Schweizer Nationalbank hat erhebliche Veränderungen für die Schweizer Wirtschaft und auch etliche deutsche Kreditnehmer nach sich gezogen. Die bisherige Kursuntergrenze von 1,20 CHF je Euro wurde aufgegeben und der Kurs des Schweizer Franken hat in der Folge einen Kurssprung vollzogen. Für Bankkunden, die über einen CHF-Kredit verfügen bedeutet dies, dass ihr Darlehen ist nun ca. 1/5 teurer geworden.

Diese Entwicklung ist insbesondere für jene Kunden schmerzlich, denen ein Schweizer Franken-Kredit als günstige Alternative zu einem Euro-Darlehen angeboten wurde. Entsprechende Kredite befanden sich beispielsweise im Angebot der Deutschen Bank oder bei grenznahen Volksbanken und Sparkassen. In dieser Situation kann sich für jene Kreditnehmer die Frage stellen, ob und wie sie sich von dem Kredit lösen können. Für Betroffene, die ihr CHF-Darlehen bei einer dieser Banken aufgenommen haben, kann der Widerruf ihres (deutschen) Kreditvertrags eine interessante Option sein.

Da der Widerruf an den Vertragsabschluss mit der jeweiligen Sparkasse, Volksbank oder auch der Deutschen Bank anknüpft, hat es keinen Einfluss auf das Widerrufsrecht, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wurden. Vielmehr kommt es bei der der Frage, ob ein Vertrag noch widerrufen werden kann, auf das verwendete Vertragswerk und insbesondere die Widerrufsbelehrung an. In welchen Fällen kann ein Widerruf einem Darlehensnehmer einen „Ausweg” aus einem Vertrag bieten?

Widerruf ist auch bei von deutschen Banken gewährten CHF-Krediten möglich – wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist

Diese grundlegende Frage lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten. Denn bei einem zentralen Kriterium des Widerrufs kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Ein Widerruf kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Doch gerade dieses entscheidende Kriterium ist anhand von mehrschichtigen rechtlichen Kriterien zu prüfen. Zwar unterzeichneten die meisten Kreditnehmer eine Widerrufsbelehrung, die sie auf das zeitlich befristete Widerrufsrecht hinwies. Dennoch ist nicht in jedem Fall das Widerrufsrecht bereits „abgelaufen” – denn nicht jede Widerrufsbelehrung hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

In der Praxis muss daher der verwendete Kreditvertrag und die weiteren Unterlagen überprüft werden. Hält die Widerrufsbelehrung den Kriterien der Rechtsprechung stand? Lassen sich die wichtigen Startdaten von Fristen zweifelsfrei ermitteln? Zwar greifen Kreditinstitute meist auf standardisierte Vordrucke zurück, allerdings wurden auch diese Unterlagen im Lauf der Zeit überarbeitet. Zudem gibt es auch unterschiedliche Arten von Darlehen, die teilweise rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Auch können sich im Einzelfall weitere Umstände auf die rechtliche Bewertung auswirken. Daher können Beispiele für erfolgreich widerrufene Darlehensverträge und Gerichtsurteile zum Widerruf nur in tatsächlich identischen Fällen, bei denen es auf die gleiche Rechtsfrage geht, weiterhelfen. Eine belastbare Antwort, ob ein bestimmtes CHF-Darlehen widerrufen werden kann oder nicht, lässt sich nur nach einer rechtlichen Überprüfung im Einzelfall geben. Weitere Informationen rund um das Thema Widerruf befinden sich auf der von der Kanzlei-Seite www.widerrufsrecht-anwalt.de

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll

Beiträge zum Thema