SEB Optimix Ertrag - können geschädigte Anleger eines offenen Fonds immer noch Schadensersatz verlangen?

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Wie viele andere offene Immobilienfonds ist auch der SEB Optimix Ertrag (WKN: 974891; ISIN: LU0066376558) im Laufe der Finanzkrise fast sprichwörtlich unter die Räder gekommen.

Als sog. Dachfonds litt er unter der Krise seiner Zielfonds.

Im Jahr 2012 haben die Verantwortlichen des Fonds schließlich die Reißleine gezogen, den Dachfonds geschlossen, mittlerweile läuft seine Liquidation.

Rechtsanwalt Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner: „Bei Anlegern und Mandanten beobachten wir bis heute, dass viele schlicht enttäuscht ob der damaligen Wertentwicklung ihres Fonds sind, vor allem aber sehr überrascht von der plötzlichen Schließung des Fonds ‚quasi aus dem Nichts‘ waren.“

Viele Anleger hatten zuvor gerade deshalb in einen offenen (Dach-)Fonds investiert, da sie jederzeit flexibel über ihr Geld verfügen können wollten.

Diese Erwartungshaltung hatten übrigens nicht nur Anleger des SEB Optimix Ertrag, sondern auch Investoren von anderen offenen Immobilienfonds wie z.B. der SEB Immoinvest und CS Euroreal, aber auch Anleger von Immobiliendachfonds wie den DWS Immoflex Vermögensmandat, Allianz Flexi Immo, Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P oder auch Santander Vermögensverwaltungsfonds Total Return P.

Etliche Anleger sind aufgrund der überraschenden Schließung des Fonds daraufhin in einen finanziellen Engpass geraten, weiß Rechtsanwalt Kurdum aus Mandantengesprächen, schlicht da sie überraschende Ausgaben nicht mit ihren auch als Notgroschen gedachten Geldern aus dem offenen Fonds bezahlen konnten.

Aktuelle BGH-Urteile zu offenen Immobilienfonds: Anleger mussten bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko hingewiesen werden

Dass die Anleger aber über diese mögliche Schließung ihres offenen Fonds nicht bereits bei ihrer Anlageentscheidung explizit aufgeklärt worden sind, gibt Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Berater, so der BGH nun in zwei aktuellen Urteilen.

So hatte der BGH im April 2014 darüber zu entscheiden, ob Bankberater bereits in der Anlageberatung auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds hätten hinweisen müssen.

Der BGH urteilte, dass es sich bei der Schließung um eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Grundprinzip der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit handle (Urteile vom 29.04.2014, Az.: XI ZR 477/12 sowie XI ZR 130/13). Da die Banken aber hierüber nicht aufgeklärt hatten, standen den Klägern Schadensersatzansprüche zu.

Ob Anleger Ansprüche geltend machen können, hängt vom konkreten Einzelfall ab

Rechtsanwalt Kurdum zuletzt: „Die BGH-Urteile verleihen natürlich betroffenen Anlegern Rückenwind, um noch mit rechtlichen Mitteln ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen und auch durchzusetzen. In der Praxis ist allerdings dann doch jeder Einzelfall anders gelagert.

Zusätzlich sollte nämlich auch immer geprüft werden, ob ein betroffener Anleger unabhängig davon gesetzeskonform, er also ‚anleger- und anlagegerecht‘, beraten worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte der Betroffene auch aus diesem Grund bereits Schadensersatzansprüche gegen den Berater.

Ebenso wichtig ist die Prüfung, ob der Schadensersatzanspruch nicht bereits verjährt sein könnte. Gerade in den Fällen der ‚offenen Immobilienfonds und Immobiliendachfonds‘ ist hier eine genaue Prüfung unablässlich.“

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Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB


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