Sensationsurteil des EuGH: Widerruf von Millionen Immobilien- und Autokrediten möglich

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Ganz aktuell hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 26.3.2020, Az.: C-66/19, die Widerrufsinformationen in unzähligen Verbraucherkreditverträgen als instransparent und damit rechtswidrig eingestuft. Millionen Immobilien- und Baukredite könnten damit nach dieser Entscheidung noch widerruflich sein.

Der sog. Kaskadenverweis

Darlehensverträge von Verbrauchern, die seit dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, enthielten in ihren Widerrufsinformationen folgende Regelung:

„Die Frist beginnt nach Vertrags­schluss, aber erst, nachdem der Darlehens­nehmer alle Pflicht­angaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, (...) zum Nettod­arlehens­betrag, (...) zur Vertrags­lauf­zeit (...) erhalten hat.“


Die Frist zum Widerruf beginnt damit erst, wenn alle Pflichtangaben gegenüber dem Verbraucher ordnungsgemäß erteilt wurden. Die genannte Formulierung verweist nun mit lediglich beispielhaften Aufzählungen auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB, die wiederum auf das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch verweist. Die Vorschriften dort sind unübersichtlich, da sie nicht vollumfänglich jede Kreditart betreffen. Für einen juristischen Laien eine kaum lösbare Aufgabe.

Die Entscheidung des EuGH

Die Entscheidung des LG Saarbrücken, diese Formulierung dem EuGH vorzulegen, überraschte dennoch, hatte doch der BGH mehrfach betont, dass er diese Verweisung für rechtmäßig halte, so auch im Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15.

Hiergegen wandte sich der EuGH nunmehr mit klaren Worten:

„Verweist aber ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts, so kann der Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen  begonnen hat.“

Hiernach sind also alle Verbraucherdarlehensverträge, die diese Formulierung enthalten, weiterhin widerruflich. Verbraucher können so von niedrigeren Zinsen profitieren oder ersparen sich die Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung. Auch kann je nach Einzelfall von der finanzierenden Bank ein Nutzungsersatz verlangt werden.

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