Sex in der Kirche - veraltete Rechtsvorschrift führt zu Gerichtsverfahren in Rosenheim

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Aus dem Bereich der Kuriositäten kommt wohl die Nachricht, dass ein Mann und eine Frau jeweils vor Gericht stehen, weil ihnen vorgeworfen wird in einer Kirche nahe Rosenheim Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Während dem Mann weitere Taten zur Last gelegt werden, wegen derer er sich zusätzlich vor Gericht verantworten muss, wurde gegen die Frau zunächst ein Strafbefehl erlassen. Da sie gegen diesen allerdings Einspruch einlegte, wird auch dieser Fall vor Gericht verhandelt.

Beschimpfender Unfug in einem Gotteshaus

Nun kommt ein Paragraf zur Anwendung, nach dem nur selten jemand verurteilt wird: § 167 StGB, Störung der Religionsausübung. Die Vorschrift sieht Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Es handelt sich dabei eher um ein Bagatelldelikt. Nicht vorbestrafte Personen haben in der Regel geringe Geldstrafen zu erwarten. Selbstverständlich kann das anders aussehen bei Personen, die bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sind. Die zu erwartende Strafe erhöht sich regelmäßig auch dann, wenn eine Person zusätzlich wegen anderer Straftaten verurteilt wird. Unangenehmer als die zu erwartende Strafe selbst dürfte es sein, derart in der Öffentlichkeit zu stehen. Es gilt daher zu vermeiden, sich allzu sehr öffentlich zu exponieren. Verteidigungsziel ist in einem solchen Fall daher ganz klar die Einstellung, zur Not auch mit Auflagen. Sollte die Staatsanwaltschaft sich dem verweigern, kann es im Einzelfall ratsam sein, einen Strafbefehl gegen sich rechtskräftig werden zu lassen. Denn ein Gerichtstermin ist stets öffentlich und wer will sich schon zum Gespött gackernder Schulklassen oder Referendare machen. Das bedeutet nicht, dass jeder Strafbefehl einfach so hingenommen werden sollte.

Bei Ermittlungen: zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren

Sollten Sie sich in der unangenehmen Lage befinden, dass wegen des Vorwurfs der Störung der Religionsausübung gegen Sie ermittelt wird oder bereits ein Strafbefehl gegen Sie erlassen wurde, wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. Ich stehe Ihnen bei Ermittlungen jeglicher Art tatkräftig zur Seite. Kontaktieren Sie mich hierzu gerne per Telefon, Mail oder per Anfrage auf anwalt.de.


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