Betäubungsmittelrecht - mildere Strafe trotz neuer Rechtsvorschrift

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1. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.09.2010 (5 Str 361/10) eine Entscheidung des Landgerichts Neuruppin aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, davon in drei Fällen als Mitglied einer Bande zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 30a Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und bei deren konkreter Bemessung seine Angaben zu weiteren Tatbeteiligten und Taten strafmildernd berücksichtigt. Eine mildere Strafe hat es zu Unrecht unter Bezug auf die geänderte Rechtsvorschrift des § 31 Satz 2 BtMG n. F. i.V.m. mit § 46b Abs. 3 StGB abgelehnt. Bisher gültige Vorschriften haben als günstigere Regelung zugunsten des Beschuldigten Vorrang.

2. In Deutschland wird das Recht im Bereich der Drogen durch drei Gesetze bestimmt: Das „Betäubungsmittelgesetz" (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungs- und Rauschmitteln. Das „Grundstoffüberwachungsgesetz" (GÜG) regelt den Umgang mit Stoffen, aus denen oder mithilfe derer man Drogen herstellen kann. Das Arzneimittelgesetz (AMG) bestimmt dagegen den Umgang von Stoffen für medizinische Zwecke. Insbesondere bei Designerdrogen und als Rauschmittel entfremdeten Stoffen ist die Einordnung schwierig.

Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist sehr differenziert und umfangreich. Betroffene sollten daher frühzeitig den Rat eines kundigen Anwalts suchen. Oft ist aufgrund der Schwere der Tat die Bestellung zum Pflichtverteidiger möglich.


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