Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – was genau ist das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Eine sexuelle Belästigung ist: jedes unerwünschte sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde der betreffenden Person verletzt. So steht es im Gesetz, genauer: Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dort in Paragraph 3 Absatz 4. Der Kündigungsrechtsexperte Anwalt Bredereck sagt, was damit gemeint ist.

Als Arbeitsrechtler habe ich die Erfahrung gemacht: Bei den meisten Streitigkeiten geht es darum, ob ein sexuell konnotiertes Verhalten erwünscht oder unerwünscht ist. Besteht hier Unklarheit, geht das oft zulasten des Arbeitgebers, wie beispielsweise in folgendem Fall:

Der Arbeitgeber kündigt seinem Mitarbeiter, weil dieser mit einer Kollegin nachts gechattet hat und in diesem Chat anzüglich wurde. Die Chatnachrichten hätte man problemlos als sexuelle Belästigung einstufen können und darüber hatte sich die Kollegin auch beschwert. Nur: Sie hat mitgechattet, zwar zögerlich, aber sie ist immer wieder auf die Chatnachrichten eingegangen.

Vor Gericht hätte dieser Arbeitgeber mit seiner Kündigung nicht die besten Chancen. Denn: Im Fall einer Kündigungsschutzklage muss der Arbeitgeber die Kündigungsgründe beweisen und eben auch, dass die Kollegin die anzüglichen Sprüche im Chat nicht guthieß. Liegt ein solcher Chatverlauf vor, in dem der oder die Belästigte „mitgespielt“ hat, wird das schwer – auch wenn die Belästigte später aussagt, sie hätte das nicht gewollt.

Dennoch: Allen Arbeitnehmern sollte klar sein, dass auch der Verdacht einer sexuellen Belästigung fast immer das Ende ihres Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen wird. Arbeitgeber trennen sich fast immer von ihren Mitarbeitern, deren Handlungen auch nur in die Nähe einer sexuellen Belästigung kommen. Für den Arbeitnehmer geht es dann meist nur noch um die Höhe der Abfindung.

Was fällt unter sexuelle Belästigung?

Darunter fallen alle strafbaren Handlungen, beispielsweise Berührungen des Gesäßes oder des Intimbereichs. Und nicht nur diese, denn die (arbeitsrechtliche) sexuelle Belästigung geht darüber hinaus. Sie umfasst auch Bemerkungen sexuellen Inhalts, regelmäßig auch Zweideutigkeiten, beispielsweise Sprüche wie: „Das lässt aber tief blicken“, während man in den Ausschnitt einer Kollegin schaut. Oder die Bemerkung: „Der ist bestimmt gut gebaut.“ Darunter fällt auch: Das pornografische Aktfoto, das sichtbar am Spind klebt.

Sexuelles hat am Arbeitsplatz nichts zu suchen; mit Sprüchen, Bemerkungen, auch mit starren Blicken begibt man sich direkt in ein Minenfeld. Mein Rat als Arbeitsrechtler: Sagen Sie nichts Zweideutiges zu Kollegen oder Kunden am Arbeitsplatz, erst recht nichts sexuell Eindeutiges. Man sollte auch keine Witze mit sexueller Konnotation von sich geben, auch wenn sie in dem Moment vielleicht gar nicht an Anwesende gerichtet sind. Manch einer fühlt sich auch durch eine vermeintlich flapsige Äußerung unangenehm berührt.

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