Sexueller Kindermissbrauch durch „Bestimmen“ eines schlafenden Kindes zu sexuellen Handlungen?

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Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird nach § 176 StGB bestraft. Es geht dabei um sexuelle Handlungen, die an oder von einem Kind – einer Person unter 14 Jahren – vorgenommen werden. 

Die zu erwartende Strafe für sexuellen Missbrauch von Kindern liegt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr


Wodurch macht man sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar?

In § 176 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB sind die strafbaren Handlungen festgelegt. Konkret geht es um Verhaltensweisen, welche nach ihrem objektiven Erscheinen über einen Sexualbezug verfügen.

Strafbar ist danach … 


  • Die Vornahme einer sexuellen Handlung an oder von einem Kind
  • Das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer sexuellen Handlung an oder von einer dritten Person 
  • Das Anbieten oder Versprechen des Nachweises für die Vornahme einer sexuellen Handlung (vgl. Aufzählung Nr. 1) oder für das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme einer sexuellen Handlung (vgl. Aufzählung Nr. 2)


Unproblematisch können alle drei Tatvarianten an Kindern im wachen Zustand verwirklicht werden. Für schlafende Kinder ist dies nicht der Fall, nicht jede der drei Möglichkeiten kommt dann in Betracht. 


Während eine sexuelle Handlung auch an einem schlafenden Kind vorgenommen werden kann, ist das „Bestimmen“ eines schlafenden Kindes zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nicht möglich. 

Lediglich für die dritte Person, welche konkret an der sexuellen Handlung beteiligt ist, kommt dann eine Strafbarkeit für die Vornahme nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. 


Was bedeutet „bestimmen“ eines Kindes zur Vornahme von sexuellen Handlungen?

„Bestimmen“ nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet, dass auf den Willen des Kindes eingewirkt wird und dieses daraufhin eine sexuelle Handlung an einer Person vornimmt oder an sich duldet. Dies kann beispielsweise durch Überreden, Versprechungen oder auch Drohungen geschehen. 


Unerheblich ist, ob das Kind bereits dazu geneigt war, sexuelle Handlung vorzunehmen oder es den sexuellen Charakter der Handlung gar nicht erfasst hat.  

Dagegen ist erforderlich, dass das Kind in irgendeiner Weise von dem Täter beeinflusst wurde und dies zumindest mitursächlich für sein Einverständnis wurde. 


Kann man sich wegen sexuellen Kindesmissbrauchs durch Bestimmen eines schlafenden Kindes zu sexuellen Handlungen strafbar machen?

Ein tatsächliches Einverständnis, d.h. die Zustimmung kann lediglich erklärt werden, wenn das Kind überhaupt wahrnimmt, dass eine Handlung gewollt ist. 

Schlafende Personen können folglich kein Einverständnis erklären, somit auch nicht dahingehend beeinflusst werden.  

Demzufolge ist bereits begrifflich ausgeschlossen, dass schlafende Kinder „bestimmt“ werden können (vgl. BGH, Beschluss v. 24.08.2023 – 3 StR 257/23). 

Eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch das Bestimmen eines Kindes zu sexuellen Handlungen ist bei schlafenden Kindern demnach ausgeschlossen.


Allerdings ist eine Strafbarkeit wegen sexuellen Kindesmissbrauchs auch bei schlafenden Kindern möglich. In solchen Konstellationen kommt nämlich insbesondere eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch die Vornahme an sexuellen Handlungen an dem Kind in Betracht sowie des „Bestimmenden“ wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Vornahme sexueller Handlung an dem Kind.


Vorladung, Anklage, Hausdurchsuchung wegen sexuellen Kindesmissbrauchs?

Sollten Sie eine Vorladung oder sogar bereits eine Anklage wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern erhalten haben oder mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert sein, so empfiehlt es sich, sich so schnell wie möglich an einen Anwalt für Sexualstrafrecht zu wenden. Dieser kennt die spezifischen Besonderheiten solcher Vorwürfe, die es für eine effektive Strafverteidigung zu kennen gilt und kann Sie umfassend darüber beraten, wie es nun weitergeht und wie Sie sich nun am besten verhalten sollten.

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