Sexueller Missbrauch von Jugendlichen - Bundesweite Strafverteidigung bei Ermittlungsverfahren

  • 11 Minuten Lesezeit

Was stellt der Gesetzgeber überhaupt unter Strafe?

§ 182 StGB bestraft eine über 18 Jahren Person, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie entweder unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Auch wird eine Person über 18 bestraft, wenn sie eine Person unter 16 unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

§ 182 StGB bestraft auch Personen über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbrauchen, dass sie sexuelle Handlungen an ihr vornehmen oder an sich von ihr vornehmen lassen oder diese dazu bestimmen sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Wenn sie dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Das Gericht kann von der Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Wann fehlt einem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung?

Kinder, also Personen unter 14 Jahren, fehlt diese Fähigkeit grundsätzlich.

Ab dem 16. Lebensjahr sieht man die Fähigkeit als grundsätzlich gegeben an.

In dem Zwischenbereich ist der Entwicklungsprozess sexueller Reife typischerweise noch nicht abgeschlossen. Hier kommt es darauf an, ob der Täter erkennen kann, dass das Opfer außerstande ist, die Entscheidung über die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen intellektuell, moralisch und emotional in ein Selbstbild zu integrieren, welches der sexuellen Selbstbestimmung gerecht wird. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand des Einzelfalls festgestellt werden, es kommt dabei auch auf das konkrete Verhältnis zum Täter an.

Ob jemand zwischen 14 und 16 Jahren die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung besitz, entscheidet alleine das Gericht.

Wie ist es bei eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit?

In diesem Fall muss die eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit kausal für den Taterfolg sein. Der Täter muss sich der eingeschränkten Selbstbestimmungsfähigkeit bewusst sein und diese auch bewusst ausnutzen.

Es ist dabei zu beachten, dass die eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit auch aufgrund von Unreife, Leichtsinn und Unkenntnis in Initiativen des Opfers ausdrücken kann.

Wichtig zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist ein reife- und selbstbestimmungsspezifisches Machtgefälle, das z.B. durch einen großen Altersunterschied entsteht.

Der Tatbestand setzt hier allerdings keine intensive Beeinflussung durch den Täter voraus und auch eine auf Dauer angelegte Beziehung kann den Tatbestand erfüllen.

Was ist eine Zwangslage?

Zur Zwangslage zählen wirtschaftliche Not und Bedrängnis, sowie persönliche Bedrängnis und psychische Beeinträchtigung, also gravierende Umstände von denen die Gefahr ausgeht, den Widerstand des Opfers gegen sexuelle Übergriffe herab zu setzen. Beispiele dafür sind Notsituationen von Drogenabhängigen, von Personen, die aus dem Heim oder Elternhaus entflohen sind oder von Obdachlosen. Hierbei ist es egal, ob der Täter die Zwangslage selbst geschaffen hat, oder lediglich eine bereits vorhandene Zwangslage ausnutzt. Eine Zwangslage setzt allerdings keine Schutzlosigkeit voraus.

Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob die Zwangslage tatsächlich oder nur vom Jugendlichen so wahrgenommen wird, allerdings muss die Einschätzung der eigenen Lage von Seiten des Jugendlichen einigermaßen sinnvoll eingeschätzt werden, die Einschätzung aufgrund einer jugendtypischen verzerrten Bewertung (z.B. Annahme man habe eine zu große Nase oder „Zwang" die Wahl zum Topmodel zu gewinnen) können nicht als Zwangslage gewertet werden.

Wie verhält es sich Handlungen des Täters vor dem Opfer oder anders herum?

Diese Taten werden nach § 182 StGB nicht bestraft. Im § 182 StGB ist der körperliche Kontakt Voraussetzung.

Wer kann alles „Dritter" sein?

Dritter kann nach dieser Vorschrift jeder sein, also auch ein ebenfalls Jugendlicher.

Was ist „Ausnutzen" im Sinne dieser Vorschrift?

Von Ausnutzung spricht man immer dann, wenn der Täter den Fortbestand, die Vertiefung oder die Beseitigung einer Zwangslage von der Einwilligung des Opfers ihm gegenüber abhängig macht (Nötigung, Täuschung, Überredung und Drohung). Ein Ausnutzen kann auch in dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen insb. von Hilfeleistungen zur Bewältigung der Zwangslage bestehen.

Was versteht man unter „Entgelt"?

In dieser Vorschrift ist der Begriff Entgelt sehr weit gefasst und bezeichnet jeden Vermögensvorteil. Also Geld, Wohnungsgewährung, Naturalleistungen, Erhöhung des Arbeitsentgelts, Süßigkeiten oder Einladungen zu Freizeitaktivitäten.

Die Gegenleistung muss allerdings für die Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen kausal oder zumindest mitmotivierend sein.

Entgeltlichkeit ist auch gegeben, wenn der Täter dies nur als Täuschung benutzt.

Kann nur der Täter bestraft werden, der vorsätzlich handelt?

§ 182 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreicht. Der Vorsatz bezieht sich dabei auf das Alter des Opfers.

Im ersten Fall muss sich der Vorsatz auch auf die tatsächlichen Umstände der Zwangslage erstrecken und die Zwangslage muss kausal für die Einwilligung des Opfers sein.

Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens reicht der bedinge Vorsatz hier nicht aus. Es muss also ein Vorsatz beim Fehlen der Selbstbestimmungsfähigkeit vorliegen, denn wenn dies nicht der Fall wäre, könnte man nicht von einer „Ausnutzung" sprechen.

Bei den 14-16jährigen kann allerdings sehr leicht ein Irrtum über die Fähigkeit der sexuellen Selbstbestimmung unterlaufen, gerade wenn die Betroffenen sich noch nicht lange kennen. In diesem Fall kann das Gericht die Irrtumsbehauptung so gut wie nie widerlegen.

Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger bei einem Vorwurf wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen?

Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen.

Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie die Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück.

Regelmäßig werde ich - wenn dies erforderlich ist - eine Verteidigerschrift anfertigen. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt.

Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt - z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen - nehme ich Kontakt zu dem/der zuständigen Staatsanwalt/Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

In vielen Fällen werde ich ein so genanntes "Glaubwürdigkeitsgutachten" beantragen. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird durch eine Psychologin durchgeführt und untersucht die Aussage und die Person, welche die Anzeige erstattet hat. Die Ergebnisse werden sodann in einem Gutachten festgehalten. Wie kam es zu der Anzeige? Ist es möglich, dass die Anschuldigungen nur erfunden wurden?

Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt, wenn im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden.

Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter. Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall.

Selbstverständlich kann ich auch erfolgreich für Sie tätig werden, wenn Sie bereits verurteilt wurden. Berufung, Revision, Wiederaufnahmeverfahren und Gnadenverfahren stehen Ihnen als Rechtsmittel regelmäßig zur Verfügung. Ich prüfe zunächst die Erfolgsaussichten und bespreche dann das weitere Vorgehen mit Ihnen.

Der Gesetzeswortlaut, § 182 StGB:

Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

2.diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Wie kann ich für den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen bestraft werden?

Im ersten Fall wird das Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eine Person über 21 (2. Fall) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In diesem Fall ergibt sich jedoch folgende Besonderheit: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Wann kann das Gericht von einer Bestrafung absehen?

Dann, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Welche Besonderheit gilt bei der Verjährung?

Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers. Das bedeutet, dass das Opfer in der Regel bis zu seinem 28. Lebensjahr Zeit hat, Sie anzuzeigen. Ich überprüfe grundsätzlich, ob Ihre Tat verjährt ist.

Beispiele für Anträge, welche wir in unseren umfangreichen Stellungnahmen und Verteidigungsschriften für Sie stellen:

Nach Aktenlage ist ein hinreichender Tatverdacht ausgeschlossen. Es gibt, bis auf die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin, keinen einzigen Beweis für die Behauptungen der Anzeigeerstatterin. Deshalb wird höflichst beantragt, dass das Verfahren nach

§ 170 II StPO

zeitnah eingestellt wird, um meinem Mandanten weitere Nachteil zu ersparen.

Die Verteidigung beantragt, dass der Anzeigeerstatterin die Verteidigerschrift in allen Details in einer

zeugenschaftlichen Nachvernehmung

vorgehalten wird. Der Unterzeichner geht davon aus, dass die Anzeigeerstatterin ihre Anschuldigungen zurücknehmen wird.

Gegebenenfalls soll ein

Sachverständigengutachten

zu der Frage, wie hoch die BAK der Anzeigeerstatterin war und ob eine Widerstandsunfähigkeit bei der konsumierten Menge an Alkohol in Zusammenhang mit Schlaf überhaupt möglich ist, bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt werden.

Im Falle der Aufrechterhaltung der Anschuldigungen beantragte ich ebenfalls im Ermittlungsverfahren, dass ein

Glaubwürdigkeitsgutachten

eingeholt wird, welches eindeutig nachweisen wird, dass die Angaben der Anzeigeerstatterin falsch sind.

Für den Fall der Aufrechterhaltung der falschen Vorwürfe, stelle ich weiterhin unter Bezugnahme auf die von Herrn XY unterzeichnete Strafprozessvollmacht im Namen meines Mandanten

Strafanzeige

wegen

falscher Verdächtigung, § 164 StGB und Verleumdung, § 187 StGB

gegen XY.

Wie kann ich Rechtsanwalt Clemens Louis als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?

Ich kann mich In Ihrem Verfahren von Anfang an als Pflichtverteidiger beiordnen lassen. Spätestens mit der Zustellung der Anklage kann folgendes vom Gericht bestimmt werden:

„Ihnen soll ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie können binnen einer Woche einen - Essener - Anwalt Ihrer Wahl benennen. Anderenfalls wird das Gericht von Amts wegen Ihnen einen Pflichtverteidiger beiordnen."

Dann sollten Sie sich mit mir in Verbindung setzen, denn ich vertrete regelmäßig Mandanten vor Amts- und Landgerichten in Essen, im gesamten Ruhrgebiet und auch bundesweit als Pflichtverteidiger.

Die Frage, ob Sie mich als Pflichtverteidiger „beiordnen" lassen können, erfragen Sie einfach telefonisch bei mir und ich leite bei Bedarf einen Antrag an das zuständige Gericht weiter. Ein Anruf aus dem deutsche Festnetz: 0201 - 310 460 - 0 ist Ihr Einsatz.

Sollten Sie jedoch das Gericht entscheiden lassen, wer Ihr Verteidiger sein soll, sollten Sie sich später nicht ärgern, wenn Sie mit diesem unzufrieden sind. Bedenken Sie auch, dass Sie einen Pflichtverteidiger nur in großen Ausnahmen (z.B. bei einem Vertrauensbruch) wechseln können.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren" muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass Sie den Vernehmungstermin nicht wahrnehmen werden und bitte darum, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Nachdem ich mit Ihnen den Inhalt der Akten besprochen habe, schreibe ich eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Sodann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen, und meiner Einlassung klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung ist,  stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger", egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinen Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert" den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Soweit das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren".

In diesem „Zwischenverfahren" stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren" genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Louis & Michaelis

Bundesweite Strafverteidigung

Bismarckstr. 7 (Kanzlei am Bismarckplatz)

45128 Essen

Telefon: 0201 - 310 460 - 0

Fax: 0201 - 310 460 - 20

E-Mail: info@rechtsanwalt-louis.de

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