Sexueller Missbrauch von Kindern – wann liegt eine strafrechtlich bedeutende Berührung vor?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Situation: Sie erhalten den Vorwurf, dass Sie ein Kind unsittlich berührt haben sollen, oder es hat Sie bereits eine Vorladung oder Hausdurchsuchung wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB ereilt? Sie sind sich aber gar nicht bewusst, ob oder wo Sie das Kind überhaupt angefasst haben sollen und stellen sich nun die Frage: „Wann liegt eigentlich eine bedeutende Berührung von strafrechtlicher Relevanz vor“?

Rechtlich: Zunächst bestimmt sich die Strafbarkeit einer relevanten Berührung nach ihrer Erheblichkeit (§184h StGB).

Nicht jede Berührung ist gleich strafrechtlich relevant! Eine solche Einschätzung wäre auch lebensfern; doch welche Berührungen sind dann relevant?

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können z.B. Berührungen anderer Körperstellen als des primären Geschlechtsorgans nicht ohne weiteres als sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit i. S. d. §184h Nr. 1 StGB angesehen werden. Insbesondere reichen kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, darunter auch der bekleideten Brust, dafür grds. nicht aus. (BGH Beschl. v. 6. Mai 2020 – 2 StR 543/19)

Die Beurteilung, wann eine Berührung erheblich ist, bestimmt sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung der Umstände. Dabei wird die Gefährlichkeit der Handlung für das betroffene Rechtsgut, die Art, Dauer und die Intensität der Berührungen, die Begleitumstände, die Persönlichkeit der Beteiligten sowie die Beziehung zwischen den Beteiligten berücksichtigt.

Beispiele, die von der Rechtsprechung als erheblich Berührungen gewertet worden sind, sind z. B. das Entblößen oder Betasten des Geschlechtsteiles; auch beim bekleideten Opfer, das Drücken des Gesichts einer Person gegen das Geschlechtsteil, das nachhaltige Berühren im Schambereich über der Kleidung oder eine in bekleidetem Zustand vorgenommene beischlafähnliche Bewegungen.

Dagegen wurde als nicht erhebliche Berührungen z. B. ein misslungener Kussversuch, das Streicheln im Bereich der Oberschenkel oder die flüchtige Berührung der Brust angesehen. Auch das Abtrocknen eines Kindes nach dem (gemeinsamen) Bad ist nicht per se eine rechtlich erhebliche Berührung.

Was tun? Ruhe bewahren! Einer Vorladung sollten Sie in keinem Fall Folge leisten, sondern stattdessen über uns Akteneinsicht verlangen - das ist der richtige und übliche Weg. Das gilt erst recht für den Fall, dass Sie eine Hausdurchsuchung erleiden mussten. Der Vorwurf kann sehr stigmatisierend sein, weshalb ich Ihnen dringend rate, ihren privaten Beraterkreis klein zu halten. Beachten Sie schließlich, dass die Staatsanwaltschaften das Jugendamt informieren, wenn Sie mit Kindern oder Jugendlichen in einem HAushalt leben. Dann ist besonderes Fingerspitzengefühl gefragt. Auf diese Fälle sind wir spezialisiert.

Melden Sie sich gerne bei uns. Unsere Kanzlei ist mit solchen Vorwürfen vertraut und wir beraten Sie gerne,n, vorurteilsfrei und diskret. Wir beraten bundesweit - gern auch per Telefon, Mail. Die erste Kontaktaufnahme kann auch über WhatsApp erfolgen. 

Dr. Daniel Kötz ist spezialisiert auf Medien- und Sexualstrafrecht und hilft Ihnen und Ihrer Familie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, Gericht und Jugendamt. Das oberste Gebot ist absolute Diskretion.

Foto(s): Frank Beer

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz

Beiträge zum Thema