Sich-Stellen bei der Polizei nach erfolgreicher Flucht ins Ausland

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Sehr sensibel sollte man agieren in Fällen, in denen man vom Ausland aus dazu entscheidet, sich bei der Polizei zu stellen. Oft besteht ein internationaler Haftbefehl, der eine Einreise auch aus einem Nicht-EU-Land ohne Festnahme am Flughafen schlichtweg unmöglich macht. Hier ist größte Vorsicht geboten und jeder Schritt in Zusammenarbeit mit einem kundigen Rechtsanwalt erfolgen.

Ein Sich-Stellen sollte jedenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn ein endgültiges Abtauchen ins Ausland langfristig unrealistisch ist. Oft ist das Abtauchen mit einer romantisierenden Vorstellung verbunden, den Rest seines Lebens mit Sonne, Strand und Meer zu verbringen oder sich in den Dienst der Fremdenlegion zu begeben. 

Die Ernüchterung kommt zwangsläufig bereits nach wenige Wochen, wenn Sprache und Gewohnheiten sich doch nicht so einfach verbinden lassen mit dem Leben im Ausland.

Ein Anwalt kann hier vorab auch klären, welches Gericht zuständig ist und gegebenenfalls auf Basis des Tatvorwurfs dafür sorgen, dass ein anderes Gericht als das eigentliche zuständig „gemacht“ werden könnte. 

Gerade dann, wenn die Gerichte ähnliche Sachverhalte völlig unterschiedlich bestrafen, macht dies Sinn. So werden erfahrungsgemäß in Berlin für Mandanten „günstigere“ Urteile verhängt als in München, Mosbach oder Mannheim.

Auch in Zusammenhang mit Steuerstraftaten ist es ratsam, anwaltlichen Beistand zu Rate zu ziehen, damit von vornherein dem Haftgrund der Verdunklungsgefahr vorgebeugt werden kann und rechtzeitig eine Zusammenarbeit mit den Behörden angestoßen werden kann, welche sich unter Umständen haftvermeidend auswirkt oder – wie in den Fällen, in denen es zu spät war, sich zu offenbaren – dazu führt, dass die Haftzeit erheblich verkürzt wird. 

Gerade in Steuerstrafverfahren klicken erfahrungsgemäß „schnell“ die Handschellen, gleich welchen gesellschaftlichen Ranges der Beschuldigte auch ist.

Klar ist, dass kein Verfahren „schmerzfrei“ und ohne Opfer vonstattengeht, dennoch lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende.

Die kanzleiinterne Statistik kommt zu dem Ergebnis, dass 10 von 10 Mandanten (!) spätestens nach 9 Monaten aus dem Ausland nach Deutschland zurück wollten.


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