Sieg der Meinungsfreiheit im Gen-Milch-Streit

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Die Verfassungsbeschwerde einer Konzernobergesellschaft einer international tätigen Unternehmensgruppe für Milch- und Molkereiprodukte richtet sich gegen die Abweisung einer auf die Unterlassung der geschäftsschädigende Äußerung "Gen-Milch" gerichteten Zivilklage.

Ein Umwelt-Verein führte den Begriff als Kennzeichnung von Milch solcher Kühe ein, die genmanipuliertes Futter bekamen. Gegen die Bezeichnung ihrer Produkte als „Gen-Milch" ging eine Konzernobergesellschaft gerichtlich vor und klagte auf Unterlassung einer solchen Bezeichnung ihrer Produkte in der Öffentlichkeit, da diese Formulierung in Bezug auf ihre Erzeugnisse schlichtweg eine unwahre Tatsachenbehauptung sei.

Dieser Unterlassung gab das Landgericht Köln teilweise statt. Das Urteil genügte der Konzernobergesellschaft jedoch nicht und legte sowohl Berufung als auch Revision gegen dieses ein. Das führte schließlich in die gegenteilige Richtung und zur Abweisung der Klage insgesamt. Zwar sei durch die Verwendung des Begriffs „Gen-Milch" für Produkte der Konzernobergesellschaft sowohl deren Persönlichkeitsrecht als auch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen, da der Begriff sich nachteilig auf das unternehmerische und betriebliche Ansehen des Konzerns in der Öffentlichkeit auswirkt. Dennoch ist der Begriff „Gen-Milch" von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auch im Übrigen greift die mit dem Begriff „Gen-Milch" verbundene Kritik nicht rechtswidrig in unternehmensbezogene Interessen der Konzernobergesellschaft ein.

Ein Gewerbetreibender muss mit einer der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich rechnen. Anders zu behandeln wäre dieser Fall nur, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird, was das Bundesverfassungsgericht hier jedoch verneinte. Weiterhin entbehrt die Kritik immerhin nicht jeglichen zutreffenden tatsächlichen Anknüpfungspunkts, da die Unternehmen des Konzerns nicht im gesamten Produktionsprozess auf gentechnische Verfahren verzichten. Die Unternehmensgruppe hatte während des Streits durch alle Instanzen immer wieder betont, dass gentechnisch verändertes Futter bei den meisten Milchproduzenten „längst Realität" sei. (BVerfG, Urteil v. 08.09.2010, Az.: 1 BvR 1890/08)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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