Sind CBD – Produkte legal?

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Immer mehr Start-Ups und Unternehmen investieren in den Wachstumsmarkt CBD, Cannabidiol. Das ist kein Wunder, wird dem nicht psychoaktive Bestandteil von Cannabis entkrampfende, entzündungshemmende, angstlösende und gegen Übelkeit gerichtete Wirkungen zugesprochen. Unternehmer sehen darin großes Potenzial und mit dem Investment die Chance, an einem stark wachsenden und zukunftsträchtigen Innovationsmarkt zu partizipieren.

Aber dürfen Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden? Die Rechtslage unterliegt hier einem stetigen Wandel - und es kommt wie immer darauf an, um welches CBD-Produkt es sich handelt! In diesem Beitrag soll zur Rechtslage in Bezug auf Lebensmittel Stellung genommen werden.

Ausgangspunkt der aktuellen Rechtslage ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19.11.2020, Az.: C-663/18, wonach ein Mitgliedstaat die Vermarktung von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem Cannabidiol (CBD) nicht verbieten darf, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird. Ein solches Verbot könne, so der EuGH jedoch durch ein Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein, darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

Im Klartext: CBD habe keine psychotropen Eigenschaften, sei kein „Suchtstoff“ und sei nicht das Gleiche wie THC. Zum anderen sei das angestrebte Verbot ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit in der EU, dass mit dem Argument des Gesundheitsschutzes nicht zu rechtfertigen sei, ohne dass hierfür wissenschaftliche Beweise vorliegen, die CBD als gefährlich einstufen.

Dieses Urteil hatte in der Diskussion zur Folge, dass, wenn es sich bei Cannabidiol nicht um ein Betäubungsmittel handelt, es ein Lebensmittel sein kann. Unter dem Begriff der Lebensmittel werden alle Stoffe zusammengefasst, die dazu vorgesehen sind, roh, zubereitet, be- oder verarbeitet vom Menschen konsumiert zu werden und so der Ernährung oder dem Genuss dienen. Hierzu gehören auch Lebensmittelzusatzstoffe und Nahrungsergänzungsmittel.

Lebensmittel unterliegen dem Lebensmittelrecht. Hierzu gehört auch die sogenannte Novel-Food-Verordnung. Nach der Novel-Food-Verordnung dürfen nur zugelassene und in einer von der Union erstellten Liste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

Entsprechend prüft die europäische Kommission derzeit, ob es sich bei CBD um ein neuartiges Lebensmittel handelt und ob die gestellten Anträge alle Vorgaben der Verordnung über neuartige Lebensmittel erfüllen. Falls dem so sein sollte, wird die Europäische Agentur für Lebensmittelsicherheit (EFSA) mit der wissenschaftlichen Bewertung der Produkte beauftragt. Die EFSA entscheidet also letztendlich, ob die Anträge zugelassen werden oder nicht.

Daraus folgt indes nicht, dass es sich bei CBD zwingend um ein Novel-Food und damit um ein zulassungsfähiges Lebensmittel handelt. In einem aktuellen Fall produzierte und vertrieb etwa ein Unternehmer u.a. CBD-haltige Kapseln und Öle. Bei Betriebsprüfungen untersagte ein Berliner Bezirksamt ihm gegenüber das Herstellen und Inverkehrbringen aller Lebensmittel mit CBD als Inhaltsstoff. Hiergegen wehrte er sich mit der Auffassung, CBD und CBD-haltige Lebensmittel seien keine neuartigen Lebensmittel im Sinne der sog. Novel-Food-Verordnung – VO (EU) 2015/2283 –.

Dem ist das Berliner Verwaltungsgericht (Beschluss der 14. Kammer vom 4. März 2021 (VG 14 L 37/21) erst kürzlich entgegengetreten und hat den Eilantrag zurückgewiesen. Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem „neuartig“ im Sinne der Novel-Food-Verordnung, denn es gäbe keine Belege für die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung maßgeblichen Stichtag (15. Mai 1997). Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten CBD lediglich um ein Aroma handele, für welches die Novel-Food-Verordnung nicht gelte. Denn er verwende CBD im konkreten Fall nicht nur als Aroma im Sinne der sog. Aromen-Verordnung – VO (EG) 1334/2008 –. Es sei weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD überhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers vornehmlich zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde.

Das Urteil bestätigt erneut, dass die Rechtslage kompliziert und "im Fluss" ist und Start-ups und Unternehmen im jeweiligen Einzelfall überprüfen sollten, ob das geplante CBD-Produkt den aktuellen Gesetzen und der aktuellen Rechtsprechung entspricht. Dies gilt auch für Unternehmen, die beim Verkauf behördliche Probleme bekommen können.

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Moritz Ott Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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