Sind „Legal Highs“ / legale Drogen wirklich nicht strafbar? Die Umgehung des BtMG

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Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) weist seit jeher eine besondere Schwäche auf. Die Strafbarkeit nach dem Gesetz richtet sich nach Positivlisten. Bei diesen handelt es sich um die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes. In den Anlagen wird lediglich auf Einzelstoffe abgestellt, was dem Drogenmarkt die Möglichkeit eröffnet, immer wieder Schlupflöcher im Betäubungsmittelgesetz zu finden. Neue psychoaktive Stoffe, die als Drogen gehandelt oder missbraucht werden und (noch) nicht in den Anlagen zum BtMG aufgenommen wurden, können daher auch keinen Verstoß gegen das BtMG begründen. Der Gesetzgeber versucht, mit Änderungen des BtMG Lücken zu schließen, indem die Anlagen immer wieder durch die neuen psychoaktiven Stoffe ergänzt werden. Im Jahr 2016 trat darüber hinaus das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) in Kraft, das nicht auf Einzelstoffe, sondern auf Stoffgruppen abstellt. In diesem Rechtstipp möchte ich Ihnen erläutern, welche Drogen betroffen sind und wie sich die rechtliche Lage darstellt.


Neue psychosomatische Stoffe (NPS) – Schaffung von „Legal Highs“

Für das, was früher als Designerdrogen bezeichnet wurde, hat sich heute der Begriff „neue psychosomatische Stoffe (NPS)“ etabliert. Diese neuen Stoffe werden durch chemische Abwandlung bereits bekannter Strukturen chemischer Grundgerüste synthetisiert. Dabei entstehen eng verwandte Verbindungen mit ähnlichen, manchmal sogar verstärkten Wirkungen, Nebenwirkungen und Gefährdungspotenzialen. Diese Verbindungen fallen dann jedoch nicht unters BtMG. Dass die Bezeichnung dieser Stoffe als „Legal Highs“ irreführend ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

Verkauft werden die NPS als Kräuter- oder Räuchermischungen, Pflanzendünger, Badesalz, Raumlufterfrischer, Car Perfume oder Party Caps. Oft werden die Produkte mit dem Hinweis versehen, dass sie zum menschlichen Konsum ungeeignet sind. Jedoch ist allen Beteiligten bewusst, dass sie zu Rauschzwecken konsumiert, meist geraucht, werden.

Das NpSG unterscheidet im Gegensatz zum BtMG nicht zwischen Einzelstoffen, sondern zwischen Stoffgemischen. Die häufigsten Stoffgemische sind synthetische Cannabinoide, Cathinone und Phenethylamine.

Außerdem werden zu den NPS auch sogenannte Research Chemicals gezählt. Dabei handelt es sich um synthetische Reinsubstanzen in Form von molekularen Abwandlungen bereits etablierter illegaler Drogen.


Rechtliche Folgen – Strafbarkeit von „Legal Highs“

Zunächst wird durch das NpSG der Umgang mit psychoaktiven Stoffen verboten. Die Polizei hat die Befugnis, grundsätzlich jegliche NPS sicherzustellen, zu verwahren und zu vernichten. Strafbar macht sich jedoch nur, wer NPS in den Verkehr bringt, einem anderen verabreicht oder damit Handel treibt. Weiterhin wird bestraft, wer NPS zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellt, oder in den Geltungsbereich des NpSG bringt. Die Strafe kann in diesen Fällen auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder auf Geldstrafe lauten.

Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln die Telekommunikationsüberwachung ermöglicht wird. Außerdem stellen diese Fälle einen Haftgrund bei Wiederholungsgefahr dar.


Verhältnis zu anderen Gesetzen

Das NpSG ist nicht anzuwenden auf Stoffe, die dem BtMG oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfallen. Sofern es zu Überschneidungen kommt, gilt dies auch, wenn ein Stoff dem Anti-DopG unterfällt. Wichtig und zugleich einfach ist die Abgrenzung zum BtMG. Denn wie bereits ausgeführt, sind Betäubungsmittel nur jene Stoffe, die sich in den Anlagen des BtMG wiederfinden. Es kommt immer wieder vor, dass ein den Stoffgruppen unterfallender Einzelstoff aufgrund seiner Gefährlichkeit in die Anlagen I bis III des BtMG aufgenommen wird. Dies hat nicht nur eine höhere Strafandrohung zur Folge, sondern macht nunmehr auch den Besitz und den Erwerb strafbar. Sobald der Stoff in die Anlagen aufgenommen wurde, besteht damit auch die Möglichkeit, sich wegen des Besitzes oder des Erwerbs strafbar zu machen.

Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie in meinem Rechtsblog: Legal Highs - Was ist strafbar, oder direkt persönlich via WhatsApp.


Vorladung wegen „Legal Highs“? Ich helfe bundesweit!

Haben Sie eine Vorladung erhalten, in der Ihnen ein Verstoß gegen das NpSG oder das BtMG zur Last gelegt wird, sollten Sie sich umgehend an mich wenden. In meiner beruflichen Praxis habe ich mich intensiv mit der Strafverteidigung von Betäubungsmitteldelikten auseinandergesetzt. Gerade dieses Rechtsgebiet ist mit seiner komplizierten Systematik für den Bürger oft nicht greifbar. Hinzukommt, dass eine erfolgreiche Strafverteidigung in diesem Bereich nicht selten spezielle Erfahrungen im Umgang mit der Strafprozessordnung oder der Strafbarkeit im Darknet voraussetzt. Ich betreue und berate Sie während des gesamten Verfahrens umfassend, damit am Ende ein für Sie befriedigendes Ergebnis entsteht. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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