S&K-Fonds: Verjährung der Schadensersatzansprüche

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Mehr als drei Jahre ist es her, dass der S&K-Skandal aufflog und nach groß angelegten Razzien das ganze Ausmaß des Skandals mehr und mehr ans Licht kam. „Der Schaden für die Anleger ist enorm. Endgültig abschreiben müssen sie ihr Geld noch nicht. Wer noch Schadensersatzansprüche geltend machen möchte, sollte aber handeln. Denn die Forderungen drohen zum 31. Dezember 2016 zu verjähren“, sagt Rechtsanwalt Christoph Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller.

Anfang 2013 flog der S&K-Skandal auf. Die mutmaßlichen Drahtzieher wurden verhaftet und der Strafprozess gegen die Verdächtigen läuft schon seit einiger Zeit. Und wahrscheinlich wird es noch einige Zeit dauern, bis ein Urteil gesprochen wird. Die betroffenen Anleger müssen unterdessen weiter um ihr Geld fürchten. Sie haben aber auch noch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen die Anlagevermittler geltend zu machen. „Es ist aber davon auszugehen, dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist anzusetzen ist. Das heißt für die Anleger, dass sie ihre Ansprüche bis zum Jahresende geltend machen müssen, damit die Forderungen nicht verjähren“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Immerhin stehen die Chancen gar nicht so schlecht, dass Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler durchgesetzt werden können. Um die Anleger sachkundig beraten zu können, müssen sie das Anlagekonzept auch auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen. Zumindest beim Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG haben verschiedene Gerichte inzwischen festgestellt, dass das Fondskonzept nicht schlüssig war. „Da dies auch den Vermittlern hätte auffallen müssen, stehen sie daher wahrscheinlich auch in der Schadensersatzpflicht“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Allerdings plagen die Anleger des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 und S&K Real Estate Value Added neue Sorgen. Wie das „Manager Magazin“ berichtet, fordert der Insolvenzverwalter von ihnen die erhaltenen Ausschüttungen zurück. Nach der Rückzahlung könnten die Anleger wiederum Forderungen in gleicher Höhe zur Insolvenztabelle anmelden. „Das bedeutet aber nicht, dass es für die Anleger unterm Strich ein Nullsummenspiel ist. Denn die zu Verfügung stehende Insolvenzmasse wird unter allen Gläubigern verteilt. Bis es zur Auszahlung der Insolvenzquote kommt, kann darüber hinaus auch dauern. Daher ist zu prüfen, ob die Forderungen des Insolvenzverwalters überhaupt berechtigt sind. Das ist nicht immer der Fall“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

Kanzlei Cäsar-Preller


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