SMS vom Chef? Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, diese in der Freizeit zu lesen!

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Der Sachverhalt:

Das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein verhandelte im September 2022 (Urt. v. 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22) den Fall eines Rettungs-Sanitäters. Der Arbeitgeber übermittelte dem Sanitäter in drei Fällen kurzfristige Änderungen seines Dienstplans per SMS, Telefonanruf sowie E-Mail.

Bei allen Kontaktaufnahmen befand sich der Sanitäter außerhalb seiner Dienstzeit und war für den Arbeitgeber nicht erreichbar. Folglich hatte er von den Änderungen des Dienstplans keine Kenntnis. Er hielt sich daher an die Dienstzeiten, die ihm seine ältere Version des Dienstplans vorschrieb.

Der Arbeitgeber warf dem Sanitäter in allen Fällen unentschuldigtes Fehlen und Nichterreichbarkeit in der Freizeit vor. Der Arbeitnehmer erhielt zunächst eine Ermahnung. Darauf folgte eine Abmahnung. Der Sanitäter zog vor das Arbeitsgericht. Dieses gab zunächst dem Arbeitgeber recht. Die Begründung: Der Sanitäter fehlte unentschuldigt am Arbeitsplatz. Schließlich sei von ihm zu erwarten, von den Kontaktaufnahmen seines Arbeitgebers in der Freizeit Kenntnis zu nehmen.


Das Urteil der letzten Instanz:

In der Berufung entschied das LAG Schleswig-Holstein jedoch zugunsten des Sanitäters. Demnach hat der Arbeitgeber nicht damit zu rechnen, dass Arbeitnehmer in ihrer Freizeit dessen Nachrichten lesen. Schließlich habe der Rettungs-Sanitäter erst zu Dienstbeginn die Pflicht, seine Arbeit zu erledigen. Zur Arbeit gehören gemäß LAG auch die dienstlichen Kontaktaufnahmen des Arbeitgebers.

Ein treuwidriges Verhalten ist demnach ausgeschlossen. Schließlich hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Nichterreichbarkeit in seiner Freizeit. Dieses Recht dient laut LAG dem Schutz der Gesundheit. Dies ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht, das im Grundgesetz verankert ist.


Fazit:

Die Entscheidung, für wen der Arbeitnehmer in der Freizeit erreichbar sein will, unterliegt seinem im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrecht. Das bedeutet, dass dieser Kontaktaufnahmen des Chefs ausschließlich während der Arbeitszeit zu beantworten hat. In der Freizeit hat der Arbeitnehmer das Recht, dienstliche Nachrichten zu ignorieren.

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