Soka-Bau: Besteht aktuell eine Beitragspflicht?

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Ausgangslage

Auf Grund zweier Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.09.2016 (vgl. Beschlüsse des BAG vom 21.09.2016, Az.: 10 ABR 33/15 und Az.: 10 ABR 48/15) können in den vergangenen Jahren an die Soka-Bau gezahlte Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zurückgefordert werden (vgl. Rechtstipp vom 06.10.2016).

Die beiden Entscheidungen des BAG betreffen nur Beiträge für die Zeit zwischen Oktober 2007 und Dezember 2011 und zwischen Januar und Dezember 2014. Die Rückforderung der Beiträge ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht tarifgebunden war und auch Beiträge an die Soka-Bau gezahlt hat.

Was gilt für die aktuellen Beiträge?

Die Soka-Bau geht davon aus, dass die beiden BAG-Entscheidungen nicht für die aktuellen Beiträge gelten. Arbeitgeber im Baugewerbe sind demzufolge grundsätzlich verpflichtet, die Löhne ihrer Mitarbeiter an die Soka-Bau zu melden und die Beiträge zu zahlen.

Das BAG wird aber im nächsten Jahr auch über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (AVE VTV 2015) entscheiden. Diese Allgemeinverbindlicherklärung ist Grundlage für die aktuellen Beiträge.

Was kann ich machen?

Arbeitgeber, die nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sind, sollten aus Sicht von ARES Rechtsanwälte die aktuellen Beiträge ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen.

Wie geht es weiter?

Sollte das BAG auch die AVE VTV 2015 für unwirksam erklären, können grundsätzlich auch die von der AVE VTV 2015 erfassten Beiträge zurückgefordert werden, sofern ebenfalls die genannten Voraussetzungen (Unternehmen ist nicht tarifgebunden, tatsächliche Zahlung von innerhalb der maßgeblichen Zeiträume erhobenen Beiträge) erfüllt sind.

Unternehmen, die nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sind und derzeit Zahlungen an die Soka-Bau entrichten, sollten sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt individuell beraten lassen.

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertritt bereits Unternehmen gegenüber der Soka-Bau. Welche Möglichkeiten Sie haben, erläutern wir Ihnen gerne persönlich.

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