Solar Millennium AG: Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zugunsten der Anleger. Vorstände verurteilt!

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In einem aktuell erstrittenen Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (AZ: 6 O 6321/12) zwei Vorstandsmitglieder der Solar Millennium AG sowie das im Jahr 2010 gegründete Vertriebsunternehmen, die Solar Millennium Invest AG, zu Schadensersatzzahlungen an die Anleger verurteilt.

Die Solar Millennium AG ist ein Unternehmen, das im Bereich der erneuerbaren Energien mit dem Schwerpunkt auf solarthermischen Kraftwerken tätig war. Anleger konnten sich in Form von Anleihen daran beteiligen. Bei den Anleihen handelte es sich um auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen (§ 2 Nr. 1b WpPG). Am 21.12.2011 musste das Unternehmen allerdings beim Amtsgericht Fürth Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzverfahren wurde am 28.02.2012 eröffnet.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer umfangreichen detaillierten Urteilsbegründung festgestellt, dass die beiden Vorstände nach den Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 VerkProspG i.V. § 44 Abs. BörsG (sog. Prospekthaftung im engeren Sinn) haften. Nach Auffassung der 6. Kammer des Landgerichts Nürnberg Fürth haften die Vorstände der Solar Millennium AG für die Fehlerhaftigkeit der Emissionsprospekte der 7. und 8. Anleihe (darin wurde durch die Kläger investiert) der Solar Millennium AG.

Das Gericht stellte dabei zusammenfassend Folgendes fest:

„Der Fehler der streitgegenständlichen Prospekte

Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ist die Kammer der Auffassung, dass die Prospekte der 7. und 8. Anleihe fehlerhaft sind, weil diese nicht in der notwendig leicht analysierbaren und verständlichen Form ein zutreffendes Urteil über die Emittentin und die Anleihe vermitteln. Insbesondere im maßgeblichen Textteil sind erforderlichen Informationen nicht, nur ansatzweise oder jedenfalls nicht an prominenter Stelle enthalten. Dies ermöglicht den angesprochenen Kapitalanlegern - unter Zugrundelegung der bei ihnen vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten und auch bei Annahme sorgfältiger und eingehender Lektüre - bei einer Gesamtbetrachtung des Emissionsprospekts keine zutreffende Beurteilung der angebotenen Unternehmensanleihen.

Unvollständig und daher fehlerhaft sind die Prospekte aus Sicht der Kammer, weil sie im Textteil nicht mit der im Hinblick auf den Adressatenkreis erforderlichen Klarheit und Vollständigkeit die zum Zeitpunkt der Emission aktuelle wirtschaftliche Situation und die Zukunftsaussichten der Emittentin darstellen und daher dem Anleger keine zutreffende Einschätzung vom tatsächlichen Risikocharakter der Unternehmensbeteiligung ermöglichen."

Dieses Urteil sollte wegweisend sein und gibt den Anlegern berechtigte Hoffnung, ihr eingesetztes Kapital auf gerichtlichem Wege zurückzuerhalten.

Anleger, die nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben möchten, sollten jedoch rasch handeln, da möglichen Ansprüchen auf Rückabwicklung Verjährung drohen kann.

Herr Rechtsanwalt Wöhrle von der Rechtsanwaltskanzlei Wöhrle & Schick aus Bad Kreuznach informiert Sie gerne über die drohende Verjährung und überprüft Ihre möglichen Ansprüche. Rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unser Kontaktformular unter www.ws-anwaelte.de/cms/front_content.php?idcat=23&lang=1.  Nutzen Sie auch unseren Anlegerfragebogen unter www.ws-anwaelte.de/cms/upload/WS_Anlegerfragebogen_2012.pdf, den Sie bequem am Computer ausfüllen können. Wir antworten Ihnen umgehend. Gerne übernehmen wir für Sie kostenlos auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung, soweit eine solche besteht.

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