Soll ich den Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschreiben?

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Die Situation:

Sie sind schon lange im Betrieb tätig und Ihr Arbeitgeber hat Sie zu einem Personalgespräch geladen. Im Gespräch offenbart er nun, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Er legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsangebot zur Unterschrift vor und vermittelt zugleich, dass er bei Nichtunterzeichnung ohnehin eine Kündigung aussprechen wird. Dann gibt es aber auch keine Abfindung, sagt er. Sollten Sie nun diesen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Die Fakten:

Machen Sie sich zuerst Gedanken darüber, ob Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis überhaupt rechtlich wirksam kündigen kann. Sollte nämlich Ihr Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten bestehen und sind im Betrieb, in dem Sie tätig sind, mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so findet das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung. Und zwar mit dem Ergebnis, dass eine Kündigung unwirksam ist, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also kein Kündigungsgrund vorliegt.

Oftmals ist genau dieser Umstand der Grund, warum der Arbeitgeber Ihnen überhaupt eine Abfindung anbietet. Entgegen der weitverbreiteten Meinung besteht nämlich grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung.

Der Arbeitgeber will also die Beendigung und kann sie – einseitig – nicht wirksam herbeiführen. Ein Kündigungsschutzprozess birgt für ihn demnach hohe Risiken. Kommt das Gericht nämlich zu der Erkenntnis, dass die Kündigung rechtswidrig war und das Arbeitsverhältnis daher nicht beendet hat, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder beschäftigen und er muss auch den Lohn für die Dauer des Prozesses an den Arbeitnehmer zahlen.

Wenn Sie nun überstürzt unterschreiben, nutzen Sie diese recht komfortable Verhandlungsposition, die sich Ihnen möglicherweise bietet, nicht.

Doch was so einfach klingt birgt viele Stolpersteine.Bereits die Berechnung der Arbeitnehmeranzahl im Betrieb kann sich im Einzelfall schwierig gestalten.

Nicht zuletzt muss die Frage nach möglichen Kündigungsgründen ausführlich erörtert werden, um die Chancen und Risiken vernünftig abwägen und Ihre Verhandlungsposition einschätzen zu können.

Übereiltes Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages kann daneben dazu führen, dass Ihnen im Ergebnis nichts von der Ihnen angebotenen Abfindung verbleibt, weil ein Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt, die die Bundesagentur für Arbeit mit Sperrzeit und Kürzung von Arbeitslosengeld sanktioniert. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Sie zunächst von Ihrer Abfindung leben müssen.

Ihre Reaktion:

Im besten Fall sieht Ihre Reaktion daher wie folgt aus:

Atmen Sie tief durch und lassen Sie den Stift – zunächst – besser liegen.

Sie befinden sich meist in einer recht komfortablen Verhandlungsposition.

Nutzen Sie Ihre Chance und teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, seinen Wunsch nach Beendigung zu überdenken und das Angebot rechtlich prüfen zu lassen. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihres Vertrauens.





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