Soll ich eine Versicherung über einen Vertreter oder Makler abschließen?

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Soll ich eine Versicherung über einen Vertreter oder Makler abschließen?

Unterscheidung Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler

Insbesondere im Schadensfall kann es entscheidend sein, ob man den Versicherungsvertrag über einen Versicherungsvertreter oder einen Versicherungsmakler abgeschlossen hat. Versicherungsvertreter sind Teil bzw. „verlängerter Arm“ der Versicherungsgesellschaft, Versicherungsmakler sind hingegen „verlängerter Arm“ der Versicherungsnehmer.

Wenn Sie also vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags einen Versicherungsvertreter über ein bestimmtes bei Ihnen liegendes Risiko (z. B. das Vorliegen einer Krankheit) informieren, dann hat die Versicherungsgesellschaft bereits dadurch Kenntnis erlangt; wenn Sie dieses Risiko aber nicht einem Versicherungsvertreter, sondern einem Versicherungsmakler genannt haben, dann ist allein dadurch die Versicherungsgesellschaft noch nicht informiert. Diese Unterscheidung kann im Schadensfall den Unterschied ausmachen, ob die Versicherungsgesellschaft zahlen muss oder nicht.

Obliegenheiten

Aber es lässt sich nicht sagen, ob der Vertragsschluss über einen Vertreter oder Makler besser ist, denn beides hat Vor- und Nachteile. Noch wichtiger als die Wahl der „richtigen“ Versicherungsgesellschaft ist die Beachtung von Obliegenheiten. So sind Sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Versicherungsvertragsbedingungen gehalten, gewisse Obliegenheiten einzuhalten. 

Wenn Sie dies nicht beachten, kann es je nach Verschuldensgrad (keiner, einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, Arglist) zu Leistungseinschränkungen bis hin zur Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft kommen. Es muss also dringend davor gewarnt werden, „gut gemeinten“ Ratschlägen zu folgen und beim Vertragsabschluss nicht alle Risiken anzugeben oder nach Eintritt des Schadensfalles zu „tricksen“.

Diese gesetzlich oder vertraglich geregelten Obliegenheiten erfassen Punkte vor Eintritt des Schadensfalls (insbesondere Mitteilung aller Risiken und Vorschäden, Umstände der Gefahrerhöhung) und danach (unverzügliche Schadensanzeige, Auskunftserteilung).

Leistungskürzung oder Leistungsfreiheit

Wenn diese Obliegenheiten nicht beachtet werden, kann dies je nachdem zur Leistungskürzung (sogenannte Quotelung), Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherungsvertrags mit vollständiger Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft führen.

Aus rechtsanwaltlicher Sicht kann ich gerade hier nur empfehlen, beim Stellen des Versicherungsantrags sehr gewissenhaft vorzugehen und dementsprechend genaue Angaben zu machen, weil die Versicherungsgesellschaften im Schadensfall diesbezügliche Fehler allzu häufig als Begründung für ihre Leistungsfreiheit heranziehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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