Sonderkündigungsrecht greift nicht bei Dreifamilienhaus
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[image]Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe steht Vermietern in einem Dreifamilienhaus kein Sonderkündigungsrecht zur Verfügung. Dies ist auch der Fall, wenn der Vermieter zwei der drei Wohnungen selbst nutzt. Dieses Sonderkündigungsrecht bleibt dem Urteil zufolge ausschließlich für Häuser mit zwei Wohnungen.
Im verhandelten Fall bewohnte die Vermieterin selbst die Wohnung im Erdgeschoss, während die Mieter eine weitere Wohnung des Hauses bewohnten. Beim Einzug war zudem im Keller eine Einliegerwohnung an Dritte vermietet. Nachdem die Bewohner der Kellerräume ausgezogen waren, nutzte die Vermieterin diese Räume selbst als Gäste-, Arbeits- und Bügelzimmer. Die Frau kündigte später den letzten Mietern unter Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, das Vermietern vorbehalten ist, wenn in einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten eine vermietet und eine vom Vermieter selbst bewohnt ist.
Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Denn in dem Haus existierten nach Auffassung des Gerichts drei Wohnungen. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Vermieterin zwei der Wohnungen selbst benutzt.
(BGH, Urteil v. 17.11.2010, Az.: VIII ZR 90/10)
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