Sondernutzung nicht gleich Sondereigentum

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Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen möchte, muss zunächst einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft einholen oder durch eine Beschlussersetzungsklage führen, bevor er mit der Baumaßnahme beginnt, sofern die Baumaßnahme das Gemeinschaftseigentum betrifft, auch wenn er hieran ein Sondernutzungsrecht hat.

Dies hat der BGH nun in einer Entscheidung vom 17.03.2023 – V ZR 140/22 – klargestellt und hierbei auch auf die seit dem 01.12.2020 geltende Neuregelung des § 20 Abs. 3 WEG verwiesen.

Versäumt er dies haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen ihn. Ein Sondernutzungsrecht berechtigt nicht zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche, die über die übliche Nutzung hinausgehen ohne dass die Wohnungseigentümergemeinschaft dieser zugestimmt hat. Oftmals kann eine solche bauliche Veränderung durch den einzelnen Sondernutzungsberechtigten von den übrigen Wohnungseigentümern verlangt werden, nämlich wenn alle andere Wohnungseigentümer mit der Maßnahme einverstanden sind bzw. hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

Daher sollte der Sondernutzungsberechtigte in jedem Fall vor der Vornahme der Maßnahme einen Beschluss der Gemeinschaft erwirken bzw. – sollte diese zu Unrecht die Zustimmung verweigern – eine Beschlussersetzungsklage führen und erst danach mit der Maßnahme beginnen.


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Foto(s): Siegfried Reulein


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