Sondertilgungsrechte sind bei Vorfälligkeitsentschädigung wirksam - Fachanwalt informiert

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Am 19. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit von Sondertilgungsrechten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Az. XI ZR 388/14). 

Darlehensverträge konnten bislang nur bei Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst werden. Der daraus entstehende Zinsausfallschaden der Bank wird durch die Vorfälligkeitsentschädigung ersetzt. Ein Verbraucherschutzverein verklagte die Sparkasse aufgrund einer verbraucherunfreundlichen Klausel in den Besonderen Vereinbarungen eines Darlehensvertrages: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Bei einem Sondertilgungsrecht reduziert sich die Restschuld, sodass folglich auch eine geringere Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten ist. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der beklagten Sparkasse abgewiesen und verbraucherfreundlich entschieden. Sondertilgungsrechte sind bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen.

Anwalt prüft Ansprüche

Liegt eine vertragliche Vereinbarung zum Sondertilgungsrecht vor, muss diese nach BGH-Urteil auch von Bestand bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sein. Betroffene könnten nachträglich Ansprüche bezüglich einer partiellen Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen. Des Weiteren könnte die Widerrufsbelehrung anwaltlich geprüft werden, da bei eventuell lückenhafter Aufklärung die Möglichkeit zur Rückforderung der gesamten Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist.

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