Sorge- und Umgangsrecht

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Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes zusammen, so muss man sich kaum mit den Begriffen Sorge-, Umgangs, oder Aufenthaltsbestimmungsrecht beschäftigen.

Kommt es jedoch zur Trennung, bedarf es einer Regelung für die ansonsten gemeinsam ausgeübten Pflichten und Rechte dem Kind gegenüber.

Doch was bedeuten die einzelnen Begriffe und muss dies zwingend vom Familiengericht geregelt werden? Auf einmal tauchen viele Fragen auf, bei denen es sich lohnt, diese vorab etwas einordnen zu können.

Muss ich mich um das Sorgerecht streiten, wenn ich mich trenne?

Das Sorgerecht haben im Regelfall beide Elternteile gemeinsam. Dies umfasst zum einen die Sorge für die Person, also alle Entscheidungen, die den Kindergarten oder die Schule, Arztbesuche und den Kontakt mit Anderen betreffen. Zum anderen betrifft es die Sorge für das Vermögen des Kindes.

Heute ist es gesetzlich vorgesehen, dass nach einer Trennung beide Elternteile das Sorgerecht weiterhin gemeinsam ausüben (§ 1671 BGB).

Wenn es jedoch Bedenken eines Elternteils bezüglich des Wohlergehens des Kindes bei dem anderen Elternteil gibt oder sich beide nicht über die damit verbundenen wesentlichen Fragen zur Lebensgestaltung des Kindes einigen können, kann ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts gestellt werden. Das Familiengericht entscheidet über diesen Antrag.

Die Eltern können sich auch gemeinsam einigen, dass nur ein Elternteil das Sorgerecht hat.

Ich möchte nach der Trennung umziehen. Kann ich mein Kind mitnehmen?

Üben weiterhin beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus und sind sich über einen Umzug nicht einig, so kann ein Teil aus dem Sorgerecht abgespalten werden. Dies betrifft das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht (§ 1671 Abs. 1 BGB).

Auch hier können sich die Eltern einigen, dass ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind umzieht und dieses Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein ausübt.

Sollte keine Einigung zu erzielen sein, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, welches dann darüber entscheidet.

Ich habe das alleinige Sorgerecht. Hat das andere Elternteil trotzdem ein Recht das Kind zu sehen?

Grundsätzlich kann das Elternteil welches kein Sorgerecht hat, trotzdem ein sogenanntes Umgangsrecht haben (§ 1684 BGB). Dies bedeutet einen sozialen Kontakt zu dem Kind durch Treffen, gemeinsame Unternehmungen und z.B. Telefonate oder Briefe zu haben. Das sorgeberechtigte Elternteil hat die stärkere Rechtsposition und kann auch einen bestimmten Umgang verbieten, muss jedoch den umgangsberechtigten Elternteil am Leben des Kindes Teil haben lassen. Dafür werden häufig Umgangsvereinbarungen getroffen, an denen sich alle Beteiligten orientieren können.

Sollte sich die Elternteile hierbei uneinig sein, kann auf Antrag eine Regelung durch das Familiengericht getroffen werden, die sich am Wohl des Kindes orientiert.

Abschließend sollten die Interessen des Kindes für alle im Vordergrund stehen. Deswegen kann eine außergerichtliche Streitbeilegung, zum Beispiel im Wege der Mediation hilfreich sein.

Sollten Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben, beraten wir Sie mit unserer Expertise und langjähriger Erfahrung gern ausführlich.


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