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Sorgerecht: das Wohl des Kindes im Blick

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Wenn sich Ehepartner trennen, kann es häufig zu Streitigkeiten in Bezug auf die gemeinsamen Kinder kommen. Dabei geht es meistens um die Frage, wo das Kind leben soll und wie häufig der Elternteil, bei dem es nicht lebt, das Kind sehen darf. Oder auch: Inwieweit darf ein Partner über wichtige Angelegenheiten im Leben des Kindes entscheiden? 

Das Sorgerecht unterteilt sich in zwei Bereiche: die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge regelt unter anderem die Pflege, Erziehung, Ausbildung und Berufswahl des Kindes. Die Vermögenssorge umfasst die finanziellen Angelegenheiten des Kindes. Sind die Eltern verheiratet und ist der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes, dann bleibt es im Falle einer Trennung grundsätzlich bei einem gemeinsamen Sorgerecht.

Wann kommt das alleinige Sorgerecht infrage?

Die Beantragung des alleinigen Sorgerechts setzt voraus, dass „schwerwiegende Gründe“ vorliegen, die einen Entzug des Sorgerechtes rechtfertigen. Das Aufheben der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller muss dem Kindeswohl am besten dienen. So kommt ein Entzug des Sorgerechtes dann in Betracht, wenn der Elternteil, dem das Sorgerecht entzogen werden soll, drogensüchtig bzw. alkoholkrank ist oder zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Kindesmutter oder dem Kind neigt.

Grundsätzlich hat der Elternteil, bei dem sich das Kind in der Regel aufhält, die Befugnis zu alleinigen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Geht es jedoch um Regelungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern erforderlich.

Zu Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung zählen:

  • grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge, Operationen
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teilbereich der elterlichen Sorge
  • Wahl der Schulart und Schule, Wahl der Ausbildungsstätte
  • Fragen zum Kindesvermögen – wie soll es angelegt und wie verwendet werden?

Wenn es zwischen den Eltern bei diesen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht zu einer Einigung kommt, kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, dass dieses die Entscheidungsgewalt auf einen der Elternteile überträgt.

Alltagsentscheidungen, beispielsweise bzgl. Ernährung, Bekleidung usw., kann der Elternteil treffen, bei dem sich das Kind aufhält.

Schlichtung durch das Familiengericht

Können sich die Eltern nicht einigen, bei wem das Kind wohnen und seinen Lebensmittelpunkt begründen soll, wird es meistens problematisch. In solchen Fällen hat das Familiengericht über den Aufenthaltsort des Kindes und über das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu entscheiden.

Bei nicht verheirateten Eltern gilt, dass mit der Geburt des Kindes der Mutter das alleinige Sorgerecht zufällt. Das gemeinsame Sorgerecht steht den Eltern in solchen Fällen nur dann zu, wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, und der leibliche Vater zusätzlich eine Sorgeerklärung abgibt.

Auf diesem Gebiet kommt es immer wieder zu lang anhaltenden Streitigkeiten. Eine zügige Einigung ist aber vor allem im Interesse des Kindes. Die Anwaltskanzlei Lenné berät Sie zu Fragen des Sorgerechts und den damit verbundenen Problemen. Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.


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