Sozialleistungsbetrug bei Pflegezuschuss?

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Pflegebedürftige Menschen können in Deutschland Pflegegelder beantragen, deren Höhe sich nach dem Pflegegrad berechnet, und zwischen 300 und knapp 1000 Euro liegt. Diese Gelder erhalten die Pflegebedürftigen selbst, um sie gemäß den eigenen Bedürfnissen zur Deckung von Pflegekosten bzw. als Entlohnung für Pflegepersonen zu verwenden.

Es ist kein Kunststück, sofern man seine Pflegebedürftigkeit nachweisen kann, dieses Geld zu beantragen, und es sich dann, anstatt damit eine Pflegekraft zu bezahlen, in die eigene Tasche zu stecken.

Allerdings macht man sich damit wegen Sozialleistungsbetruges strafbar.

Im folgenden Rechtstipp erklären wir:

  • Was Sozialleistungsbetrug ist
  • Welche Strafen drohen
  • Wann Sozialleistungsbetrug verjährt
  • Was man tun sollte, wenn man des Sozialleistungsbetruges beschuldigt wird

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Was ist Sozialleistungsbetrug?

Sozialleistungsbetrug gilt laut Gesetz als Betrug gemäß § 263 StGB und wird entsprechend gehandhabt. Einen Sozialleistungsbetrug begeht man, wenn man gegenüber den Sozialbehörden, falsche Angaben macht, oder pflichtwidrig Angaben verschweigt, um Sozialleistungen zu beziehen, auf die man eigentlich kein Anrecht hat. Dies trifft etwa beispielsweise zu, wenn man Einkommensquellen wie Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Zinserträge dem Jobcenter nicht mitteilt, dem Finanzamt Schenkungen verschweigt usw.

Ein Sonderfall liegt beim Bezug von Pflegezuschüssen vor, da diese zweckgebunden sind.

Zwar hat man, wenn man eine Pflegebedürftigkeit nachweisen kann, die Voraussetzungen erfüllt, um Pflegezuschüsse zu beantragen, doch für deren Gewährung ist eine wahrheitsgemäße Angabe der Verwendung erforderlich. Hier zu schwindeln, um das Geld selbst einzustreichen, ist Betrug.

Wenn jemand dies über längere Zeiträume hinweg betreibt, und man also von einer illegalen Einkommensquelle sprechen kann, kann dies sogar als gewerbsmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB) gewertet werden.


Welche Strafen drohen für Sozialleistungsbetrug?

Gemäß § 263 StGB sind für einen Sozialleistungsbetrug Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren vorgesehen. Bei einem gewerbsmäßigen Sozialleistungsbetrug droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, und bis zu zehn Jahren.

Haftstrafen sind jedoch, abgesehen von Wiederholungstätern, eher die Ausnahme. Doch die Geldstrafen (in Kombination mit der sofortigen Rückforderung aller widerrechtlich kassierten Pflegegelder) sind saftig.


Wann verjährt Sozialleistungsbetrug?

Normaler Betrug verjährt gemäß § 78 StGB nach fünf Jahren.

Ein gewerbsmäßiger Sozialleistungsbetrug verjährt gemäß § 78 StGB nach zehn Jahren.


Was soll ich tun, wenn ich des Sozialleistungsbetrugs beschuldigt werde?

Mit Betrugsvorwürfen ist nicht zu spaßen, denn es geht hier nicht nur um eine ernste Straftat, sondern unter Umständen auch um sehr viel Geld.

Daher ist dringend davon abzuraten, etwa auf eine Vorladung hin zu versuchen, sich selbst zu verteidigen. Stattdessen sollten Sie Ihr Schweigerecht wahrnehmen und sich zu den Vorwürfen nicht äußern. Dies darf nicht zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden.

Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht auf, der Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und Ihre Interessen gegenüber den Behörden vertreten wird.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht spezialisiert und arbeiten bundesweit.

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