Sparkasse Mittelsachsen fordert von Kunden 150 % Vorfälligkeitsentschädigung

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Worum geht es ?

Häufig begleiten uns in unserer Praxis Mandatsanfragen, die die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrages betreffen. Die vorliegende Fallgruppe, zu der berichtet wird, erfasst das berechtigte Interesse der Darlehensnehmer/Kunden an einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages und Ablösung durch eine andere Bank, beispielsweise bei Verkauf des Objektes oder Erfordernis, das Objekt weiter zu belasten, da weiterer Finanzierungsbedarf besteht, den nur eine andere Gläubigerbank darstellen kann; jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers an der Beendigung des Darlehensvertrages. Darlehensgeberin ist eine Sparkasse. Sparkassen betreiben das Einlagen- und Kreditgeschäft, Wertpapiergeschäft, Zahlungsverkehr und sind meist Hausbanken ihrer öffentlichen Träger. Diese Aufgaben betreiben sie im öffentlichen Interesse, das die Beachtung des Gemeinwohls verlangt. 

In dem vorliegenden Fall hatte und hat unser Mandant keine Rückstände bei der Bedienung des Kapitaldienstes. Er führt diesen Kapitaldienst auch fristgemäß ab. Es gab jedoch Vollstreckungs-maßnahmen des Finanzamtes, die der Klärung im Rahmen eines Verfahrens vor dem Sächsischen Finanzgericht unterliegen und der Höhe nach streitig sind.

Die Vollstreckungsmaßnahmen führten jedoch nicht zur Minderung des Kapitaldienstes, da gemäß AGB Sparkassen sowie Abtretung der Mieteinnahmen der Sparkasse Mittelsachsen, die Mieteinnahmen für die Bedienung des Kapitaldienstes zur Verfügung stehen. Darüber hinaus war der Sparkasse Mittelsachsen vor Abschluss der Darlehensverträge im Jahr 2012 dieses Risiko bekannt.

Die Sparkasse Mittelsachsen nahm in den letzten Monaten immer wieder telefonisch und mündlich Kontakt mit unserem Mandanten auf und empfahl den Verkauf des für die Altersvorsorge gedachten Gewerbeobjekts. Die "Empfehlung" erfolgte, obwohl keine Rückstände im Kapitaldienst bestehen.

 Wir begleiteten daher unseren Mandanten bei der Umfinanzierung, die sowohl die Ablösung des bestehenden Darlehen bei der Sparkasse Mittelsachsen umfassen soll, als auch die Rückführung weiterer Verbindlichkeiten und damit auch der Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages und des zwischen den Parteien gestörten Vertrauensverhältnisses.

Darüber hinaus ist der Darlehensvertrag widerruflich, sodass neben der außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages (zeitlich vor Ende der Zinsbindungsfrist) zugleich ein Widerruf des Darlehensvertrages erfolgte.

Die Sparkasse teilte daraufhin mit, dass die Beendigung vor Ablauf der Zinsbindungsfrist nur gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes erfolgen soll, und sie Zahlungen unter Vorbehalt nicht zustimme. Im Weiteren teilte die Sparkasse Mittelsachsen mit, dass sie 150 % der Vorfälligkeitsentschädigung verlange.

Was ist zu tun?

 Zunächst ist es irritierend, dass Sparkassen, die meist Hausbanken ihrer öffentlichen Träger sind und Aufgaben im öffentlichen Interesse betreiben, die die Beachtung des Gemeinwohls verlangen, so agieren.

 Wenn unser Mandant die Aufhebungsvereinbarung in der geforderten Form abschließt, besteht die Gefahr, dass im Nachhinein aufgrund der Vertragsfreiheit, unserem Mandanten vorgeworfen wird, er hätte die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe und dem Rechtsgrund nach anerkannt, mit der Folge, dass eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen ausgeschlossen ist.

Die Problematik besteht jedoch darin, dass nach der Rechtsprechung des BGH, Banken berechtigt sind, die Freigabe der Grundpfandrechte auch für streitige Forderungen zurückzuhalten, so dass die beabsichtigte Umfinanzierung immer verlangt, dass die Abtretung der Sicherheiten an die neue Gläubigerbank erfolgt. Dieses wird jedoch solange nicht erfolgen, solange sich unser Mandant nicht zur Zahlung verpflichtet bzw. prozessuale Maßnahmen gegen die Sparkasse Mittelsachsen zur Klärung des Rechtsverhältnisses ergreift.

Der von der Sparkasse Mittelsachsen verlangte Aufhebungsvertrag dürfte gemäß § 138 BGB sittenwidrig sein, da die Sparkasse Mittelsachsen als stärkere Vertragspartei und Inhaberin der Grundpfandrechte ihre Stellung ausnutzt und wirtschaftlich überlegener Vertragsteil ist, gegenüber dem schwächeren Darlehensnehmer. Das Verlangen der begehrten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 150 % nutzt die Sparkasse Mittelsachsen daher bewusst zu ihrem Vorteil aus.

Wir gehen jedoch weiterhin davon aus, dass berechtigte Interessen unserer Mandantin an der außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages bestehen. Auch diese Frage wird ein Gericht entscheiden müssen.

Wir haben zunächst den Landrat des Landkreises Mittelsachsen informiert, der zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Mittelsachsen ist.  

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 Gern sind wir für Sie da.  Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfaßt.

 Anwaltskanzlei BONTSCHEV

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