Sparkassen können Geschäftsbeziehung gegenüber Verbrauchern nicht ohne sachgerechten Grund kündigen

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Mit Urteil vom 05.05.2015 (Az.: XI ZR 214/14) entschied der BGH, dass Sparkassen die Geschäftsbeziehung mit einem Verbraucher nur aus sachgerechtem Grund kündigen können. Soweit sie sich im Rahmen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zusprechen, ohne einen sachgerechten Grund zu kündigen, so ist eine solche Klausel unwirksam.

Der XI. Zivilsenat hat die von ihm zu bewertende Klausel als intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB als unwirksam erachtet. Sparkassen sind, was der BGH bereits im Jahr 2003 entschieden hat, nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 134 BGB gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt eine Sparkasse ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die konkret verwendete Klausel diesen Umstand nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

Der BGH hat damit erfreulicherweise die Rechte der Verbraucher gestärkt. Sollte eine Sparkasse also die Kündigung der Geschäftsbeziehung ausgesprochen haben, so empfiehlt es sich für Betroffene, unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem konkreten Fall ein sachgerechter Grund für die Kündigung vorlag oder nicht. Da die Klausel insgesamt als intransparent bewertet wurde, können Betroffene möglicherweise selbst dann über Ansprüche gegenüber der Sparkasse verfügen, wenn in ihrem konkreten Fall ein sachgerechter Grund für eine Kündigung vorlag.


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