Sparkassen machten Darlehensverträge über Jahre durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen angreifbar

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Indem die Sparkassen über viele Jahre, insbesondere 2003 bis 2005, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Kreditverträgen verwendeten, machten sie diese Verträge angreifbar. Denn nach geltendem Recht beginnt eine Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn Verbraucher durch den Darlehensgeber fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Eine Ausübung des Widerrufsrechts, die eine Rückabwicklung des Vertrags zur Folge hat, ist dann auch nach etlichen Jahren noch möglich.

Später Widerruf von Kreditverträgen bei den Sparkassen birgt erhebliche finanzielle Chancen für Verbraucher

Ein solcher später Widerruf ihrer Kreditverträge birgt erhebliche finanzielle Chancen für Verbraucher. Diese können dadurch eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung umgehen, die sonst regelmäßig wegen der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags im Rahmen einer Umschuldung gezahlt werden muss. Weil es derzeit Kredite zu unfassbar niedrigen Zinssätzen gibt, ist eine Umschuldung besonders reizvoll, erst recht, wenn sie wegen der Möglichkeit des Widerrufs „kostenlos“ ist. Auf diese Weise lassen sich hohe Beträge – bei Immobiliendarlehen teilweise in fünfstelliger Höhe – einsparen.

Gesetzesentwurf der Bundesregierung beschränkt Verbraucherrechte und kommt den Sparkassen zugute

Diese Einsparchance könnte aber schon bald nicht mehr gegeben sein. Denn die Bundesregierung hat im Januar einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der wohl zeitnah vom Deutschen Bundestag durchgewunken wird. Sobald dieser in Kraft tritt, gehört das „ewige“ Widerrufsrecht der Geschichte an. Dann läuft selbst in Fällen einer fehlerhaften Belehrung eine – wenn auch etwas verlängerte – Frist. Für Altfälle soll ein Widerruf nach dem Entwurf letztmalig am 21.6.2016 möglich sein. Die neue Regelung beschränkt die Verbraucherrechte also ganz erheblich und kommt den Sparkassen zugute. Sparkassenkunden sollten daher schnellstmöglich tätig werden und aus ihrer derzeit vorteilhaften Rechtsposition Nutzen ziehen, solange es geht.

Erhebliche Abweichungen vom gesetzlichen Muster in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen

Voraussetzung für die Zurechnung der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen an ein Kreditinstitut ist aber immer, dass Abweichungen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorliegen – andernfalls genießen die Kreditinstitute einen sog. „Vertrauensschutz“. Im Falle der Sparkassen-Widerrufsbelehrungen liegen sogar ganz erhebliche Abweichungen vor. Die Sparkassen fügten im Muster nicht vorgesehene Fußnoten ein, schoben einzelne Wörter ein, druckten Klammerzusätze ab und ergänzten die Überschrift der Widerrufsbelehrung. Folglich sind den Sparkassen Fehler in ihren Belehrungen zurechenbar.

Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen der Sparkassen aufgrund verwirrender Fußnoten und Zusätze

Die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ und ein langer Zusatz zu finanzierten Geschäften stellen wohl Fehler der Widerrufsbelehrungen der Sparkassen da. Die Fußnote – auch wenn sie ggf. nur dem Sparkassenmitarbeiter gelten sollte – erweckt für den Verbraucher den falschen Eindruck, dass die Frist in jedem Einzelfall anders sein kann und von ihm zu prüfen sei. Der Zusatz zu den finanzierten Geschäften wirkt aufgrund seines Umfangs erschlagend und ist wohl für die meisten Verbraucher, die gerade keine finanzierten Geschäfte abgeschlossen haben, absolut verwirrend.

Weiterer Fehler im Hinblick auf Angabe des Fristbeginns in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen

Ein weiterer Fehler dürfte die unklare Darstellung des Fristbeginns sein. In den Widerrufsbelehrungen der Sparkassen ist die Rede davon, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Welche weiteren Umstände diesen Fristbeginn möglicherweise noch beeinflussen könnten, darüber treffen die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen keinerlei Aussage. Insofern sind sie unvollständig, da sie dem Verbraucher – insbesondere mit Blick auf die problematische Fußnote – nicht ermöglichen, Fristbeginn und -ende genau zu berechnen.

Widerrufsbelehrungen anderer Kreditinstitute, die ähnliche Fehler enthalten:

  • Allianz Lebensversicherung-AG 2007
  • AXA Lebensversicherung AG 2009
  • Bank 1 Saar eG 2005
  • Berliner Bank 2006 bis 2009
  • BHW Bausparkasse AG 2006
  • BW Bank 2008
  • Commerzbank 2002
  • DBV-Winterthur 2006 bis 2008
  • DKB 2003
  • DSL Bank 2003 bis 2007

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