Sparkassen müssen Darlehensnehmern bis Juni rechtliche Vorteile gewähren

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Noch bis Juni 2016 müssen die Sparkassen ihren Darlehensnehmern das ehemals unbefristete Widerrufsrecht zugestehen. Weil bundesweit zahllose Sparkassen zwischen 2002 und 2012 Widerrufsbelehrungen an ihre Darlehensverträge anfügten, die grob fehler- und lückenhaft waren, ergibt sich diese rechtlich vorteilhafte Position für Darlehensnehmer der Sparkassen. Die damalige Rechtslage begünstigte Verbraucher, indem all denjenigen, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten haben, ein unbefristetes, also gleichsam ewiges Widerrufsrecht zustand. So auch bei diversen Sparkassen im Bundesgebiet, deren Kunden noch bis zum 21. Juni 2016 die Möglichkeit innehaben, ihren alten Darlehensvertrag widerrufen zu können.

Umschuldung für Sparkassen-Kunden mit hoher Ersparnis problemlos möglich

Warum das Recht auf einen Widerruf einen erheblichen Vorteil gegenüber dem Kreditinstitut darstellt, ist schnell erklärt: Durch einen Widerruf können sich Sparkassen-Kunden problemlos von ihrem alten Darlehensvertrag lösen. Und das, ohne schadensersatzgleiche Zahlungen an die Bank in Form einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu müssen. Der Kredit wird bei einem Widerruf rückabgewickelt, es wird also alles Erhaltene und Geleistete von den beiden Vertragsparteien wechselseitig zurückgezahlt. Das umfasst auch Zinsen, Gebühren und alles weitere, was mit dem Darlehensvertrag zusammenhängt. Zusammengefasst: Ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank leisten zu müssen, können Kunden vieler Sparkassen ihren alten Darlehensvertrag widerrufen und gegen ein neues Darlehen zu viel besseren Konditionen eintauschen. Bei den Zinsen und Laufzeitgebühren, die die Sparkassen Kunden einsparen können, handelt es sich gegebenenfalls um fünfstellige Geldsummen.

Sparkassen: Negativbeispiel für mit Fehlern bestückte Widerrufsbelehrungen

Zahllose Sparkassen bekleiden diese juristisch nachteilige Position, weil die von ihnen verwendeten Widerrufsbelehrungen erhebliche Fehler enthielten; diverse Verstöße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. übersäten die Belehrungen. So war beispielsweise der Beginn der Widerrufsfrist durch eine unpräzise Formulierung nicht abschließend geklärt, obwohl eine unmissverständliche und genaue Information des Verbrauchers vorgeschrieben ist. Ebenso wurden wichtige Folgen des Widerrufs nicht oder nur lückenhaft von den Sparkassen in den Widerrufsbelehrungen erwähnt. Auch optische Mängel, wie das Fehlen einer deutlichen Hervorhebung der Belehrung selbst, begründen die Fehlerhaftigkeit der einzelnen Widerrufsbelehrungen. Teilweise von höchstrichterlicher Rechtsprechung bestätigt, ist hinlänglich belegbar, dass die Rechtsfolge, also das Einsetzen des gesetzlichen unbefristeten Widerrufrechts, einschlägig ist.

Auswahl betroffener Sparkassen:

  • Hamburger Sparkasse
  • Sparkasse Leverkusen
  • Sparkasse Siegen
  • Kreissparkasse Mittelsachsen
  • Ostsee Sparkasse Rostock
  • Kreissparkasse Tuttlingen
  • Sparkasse Südliche Weinstrafle in Landau
  • Sparkasse Fürth
  • Kreissparkasse Heinsberg
  • Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien
  • Vereinigte Sparkassen Stadt- und Landkreis Ansbach
  • Sparkasse Spree-Neifle
  • Sparkasse Worms-Alzey-Ried
  • Sparkasse Lemgo
  • Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg

Handlungsbedarf für Sparkassen Kunden – die Zeit rennt

Kunden von Sparkassen sollten zügig handeln, wenn sie ihren Vorteil nutzen und die Strategie zur Ersparnis von Geld nutzen wollen. Seit dem 1. April ist eine Gesetzesänderung, die von der Bundesregierung initiiert wurde, in Kraft. Diese hat das unbefristete Widerrufsrecht für fehlerhaft belehrte Verbraucher abgeschafft. Sogenannte Altfälle können ihren Widerruf noch bis zum 21. Juni dieses Jahres geltend machen. Die Bundesregierung reagierte damit auf die Forderung vieler Kreditinstitute, die verbraucherfreundliche Gesetzgebung aus dem Jahr 2002 zu ändern, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Aufgrund dessen ist nun eine sofortige Reaktion der betroffenen Kunden erforderlich, um ihr Widerrufsrecht gegen die eigene Sparkasse geltend zu machen und gegebenenfalls viel Geld zu sparen.

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