Stalking: Was ist eigentlich Stalking und wie sollten sich Betroffene verhalten?

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Stalking kann für Betroffene häufig mit Psychoterror und Angst verbunden sein. Grund hierfür ist, dass der Stalker seine Opfer häufig über einen längeren Zeitraum belästigt, verfolgt oder sogar bedroht. In unserer jetzigen Zeit greifen Stalker hierbei häufig auf das Internet zurück. Doch auch “digitales Stalking” soll bald unter Strafe gestellt werden. 

Was fällt eigentlich alles unter den Begriff Stalking? 

Im Strafgesetzbuch ist “Stalking” nicht als Straftatbestand definiert. Unter Stalking versteht man aber z.B. das wiederholte widerrechtliche Verfolgen, Belästigungen, Bedrohungen, Nachstellung oder sogar körperliche und psychische Gewalt. 

Stalking ist somit keine Tat, die bereits mit einer Handlung verwirklicht ist. Vielmehr setzt sich Stalking aus mehreren Tathandlungen, welche über einen längeren Zeitraum erfolgen, zusammen. Straftatbestände, die der Täter hierbei verwirklichen kann, sind:

  • die üble Nachrede

  • Verleumdung

  • Nötigung

  • Nachstellung

  • Körperverletzung

  • Sachbeschädigung

Wann ist Stalking strafbar? 

Damit Stalking strafrechtlich verfolgt wird, muss derzeit nachgewiesen werden, das die Handlungen des Täters geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers “schwerwiegend” zu beeinträchtigen, in dem er beispielsweise “beharrlich” immer wieder die räumliche Nähe des Opfers sucht (§ 238 Absatz 1 Nr. 1 StGB). Der Straftatbestand hat daher bisher eine sehr hohe Hürde, weshalb nur wenige Stalking-Fälle tatsächlich vor Gericht landen. 

Die erste Frage, die sich Betroffene vermutlich stellen, ist, wann reicht das Verhalten des Täters aus, damit eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliegt? Für die Beurteilung, ob das Verhalten des Täters dazu geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers zu beeinträchtigen, kann man sich an folgende Anhaltspunkte orientieren: 

  • Das Verhalten erzeugt aufgrund der Häufigkeit, der Intensität und Kontinuität psychischen Druck beim Opfer

  • Das Opfer hat bereits körperliche oder psychische Folgen aufgrund des Stalkings

  • Das Opfer ändert seine Lebensweise aufgrund des Verhaltens

Letztlich muss der Täter auch vorsätzlich handeln, sprich er muss sich dessen bewusst sein, dass sein Verhalten zu einer Änderung der Lebensumstände beim Opfer führt.  

Welche Handlungen fallen in Zukunft ebenfalls unter den Begriff Stalking?

Die Bundesregierung hat einen neuen Gesetzesentwurf erlassen. Demnach soll Stalking in der Zukunft härter bestraft werden. Als Erstes soll die Formulierung im Gesetzestext angepasst werden. Durch die Änderung von “beharrlich” in “wiederholt” soll die Hürde für strafbares Handeln gesenkt werden. 

Zudem sollen Tathandlungen wie das unerlaubte veröffentlichen von Nacktbildern im Internet, das Ausspähen von Geräten oder gefälschte Profile auf Dating-Plattformen als Stalking gelten. 

Weiterhin soll es in dem neuen Gesetz einen besonders schweren Fall des Stalkings geben, für den in der Zukunft eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren drohen soll. Ein besonders schwerer Fall des Stalking soll beispielsweise dann vorliegen:

  • wenn das Stalking über einen längeren Zeitraum (4 Monate) hinweg stattfindet und die Gesundheit des Opfers hierdurch geschädigt wird

  • wenn der Täter ein Programm einsetzt, um die Geräte eines anderen auszuspähen und auf diesen Weg dann an Bilder gelangt, welche dann durch den Täter veröffentlicht werden

  • wenn der Täter über 21 Jahre alt ist und das Opfer unter 16 Jahre

Wie sollten sich Betroffene verhalten? 

Betroffene von Stalking haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen den Täter zur Wehr zu setzen. Hier gibt es zum einen die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu erstatten, sodass der Täter strafrechtlich verfolgt wird. 

Eine weitere Möglichkeit ist es, einen Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz zu stellen. Hier wird beantragt, dass das Gericht Maßnahmen anordnen soll, um weitere Stalkinghandlungen zu verhindern. Beispiele für eine solche Anordnung wären:

  • der Täter soll es unterlassen, das Opfer weiterhin aufzusuchen

  • dem Täter wird es untersagt, sich in einem bestimmten Umkreis zum Opfer aufzuhalten

  • der Täter soll es unterlassen, das Opfer über Fernkommunikationsmittel zu kontaktieren

Der Beschluss ist für den Täter bindend. Verstößt dieser gegen die Anordnung des Gerichts muss dieser gemäß § 4 GewSchG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe rechnen.



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