Stellenabbau bei Bombardier: Streichung von weltweit 7000 Stellen, 1430 womöglich in Deutschland

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Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Philipp Modrach, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Laut Medienberichten und einer Pressemitteilung will der kanadische Konzern Bombardier im Laufe der kommenden zwei Jahre bis zu 7000 Stellen weltweit streichen. Gemäß einer Pressemitteilung von Bombardier betrifft dies auch 3200 Stellen der Zugsparte von Bombardier (Bombardier Transportation), die ihren Sitz in Berlin hat. Demnach können auch deutsche Arbeitnehmer betroffen sein. Laut der Pressemitteilung, welche im Rahmen des finanziellen Ergebnisberichts des 4. Quartals und des endenden Jahres zum 31.12.2015 (Pressemitteilung zu finden als: Bombardier Announces Financial Results for the Fourth Quarter and the Year Ended December 31, 2015) veröffentlicht wurde, soll demnach eine „Global workforce optimization“ stattfinden. Dies bedingt den Abbau von 7000 Arbeitsplätzen weltweit, wovon nach aktuellen Medienberichten womöglich 1430 Arbeitsplätze in Deutschland betroffen sind.
Unabhängig davon, ob Bombardier zeitglich in bestimmten Wachstumsgebieten neue Arbeitsplätze schaffen will, könnte es also dazu kommen, dass es für einige Arbeitnehmer eng wird.

In einem solchen Fall könnte die Kernfrage lauten: „Was muss ich als Arbeitnehmer beachten, wenn ein Unternehmen den Abbau von Stellen ankündigt?“

Abfindungen und deren Höhe in eventuellen Aufhebungsverträgen:

Oftmals versuchen Arbeitnehmer schon vor geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen mit Hilfe von Abfindungszahlungen und Aufhebungsverträgen einige Arbeitsverhältnisse zu beenden. Auch wenn hier bereits hohe Summen im Rahmen einer Abfindung angeboten werden, sollten Arbeitnehmer sich trotzdem bewusst sein, dass bei einer solchen einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Nachteile drohen können.

Probleme können sich hier insbesondere bezüglich des Arbeitslosengeldes oder aber auch in Bezug auf die Höhe der Abfindung ergeben. Sofern das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrages außergerichtlich sein Ende findet, kann es gegebenenfalls zu einer Sperrzeit kommen. In einigen Fällen droht sogar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Grund hierfür kann die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist sein.

So ärgerlich solche eintretenden Nachteile sein können, so einfach sind die Wege, diese Nachteile zu vermeiden. Aufhebungsverträge sollten regelmäßig in einer gebotenen Zeit überprüft werden. Aufpassen sollten alle diejenigen, bei denen der Arbeitgeber mit Zeitdruck versucht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Daher sollte bei Zeitnot und Eile besonders vorsichtig mit der Situation umgegangen werden.

Ein Sozialplan ist kein Gesetz:

Sozialpläne dienen regelmäßig dazu, den betroffenen Arbeitnehmern eine zumindest gute Mindestabsicherung zu bieten. Auch hier sollten diese jedoch überprüft werden, um abschätzen zu können, ob mit Verhandlungen oder anderen Maßnahmen, wie beispielsweise einer Kündigungsschutzklage im Falle einer Kündigung, die Arbeitnehmer am Ende noch besser da stehen als mit den Regelungen des Sozialplans.

Zu billig sollte man sich in keinem Fall verkaufen. Die Größe eines Unternehmens und das Interesse eines Arbeitgebers, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, sind Indikatoren für eine gute Ausgangsposition der betroffenen Arbeitnehmer.

Beendigungskündigung:

Neben außergerichtlichen Beendigungstatbeständen wie eines Aufhebungsvertrages können natürlich noch andere Beendigungstatbestände treten. Für Arbeitnehmer, die von einer Kündigung betroffen sind, ist besondere Vorsicht geboten. Gegen eine Kündigung sollte regelmäßig eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Kündigungsschutzklagen lohnen sich in der Regel immer. Auch, wenn es einen Sozialplan des kündigenden Unternehmens gibt.
Diese Kündigungsschutzklage muss erhoben werden, auch wenn der gekündigte Arbeitnehmer auf eine hohe Abfindung abzielt.

Was ist eine Kündigungsschutzklage und was gibt es für Besonderheiten?

Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage. Der Antrag könnte beispielsweise lauten: Es soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber durch die Kündigung vom … (genaues Datum, bei mehreren Kündigungen: jede einzeln aufführen) nicht aufgelöst worden ist.

Sofern für den gekündigten Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, bestehen für die Kündigungsschutzklage in den meisten Fällen gute Aussichten auf Erfolg. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes setzt hierzu voraus, dass der Arbeitnehmer:

  1. ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Unternehmen bzw. Betrieb beschäftigt gewesen ist und
  2. in diesem Unternehmen bzw. Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Für den Inhalt der Klage gilt, dass die Parteien und das Gericht bezeichnet werden müssen, ein bestimmter Antrag gestellt werden muss (siehe beispielsweise oben) sowie die bestimmte Angabe des Gegenstandes mit einer dementsprechenden Begründung aufgeführt wird.

Besonders wichtig: Für eine Kündigungsschutzklage kann man sich nicht Ewigkeiten Zeit lassen! Eine Kündigungsschutzklage muss immer innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen.
Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zugang der Kündigung.

Nachdem die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Gericht eingegangen ist, wird zunächst zu einer sogenannten Güteverhandlung geladen. Oftmals endet ein solcher Prozess mit der Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber und einem Vergleich. Sofern sich die Parteien, also der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, nicht einigen können, entscheidet das Gericht darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam beendet worden ist. Das Gericht entscheidet zu Gunsten des Arbeitnehmers, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, wenn die Kündigung sozialwidrig ist, oder wenn sie aus anderen Gründen unwirksam ist.

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer:

In Unternehmen bzw. Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten lohnt sich das Vorgehen gegen eine Kündigung fast ausnahmslos. Zwar kann das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den seltensten Fällen gerettet werden, aber eine Abfindung in der Höhe ungefähr eines halben Bruttomonatsgehalts pro Jahr der Beschäftigung (manchmal auch sehr viel mehr) ist regelmäßig für den Arbeitnehmer möglich. Auch im Falle eines bestehenden Sozialplans lohnt sich eine Kündigungsschutzklage fast immer. Die Bedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis sein Ende findet, können oftmals deutlich verbessert werden und die Abfindung erhöht werden. Änderungen der Arbeitsbedingungen sollten Arbeitnehmer regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen. Hier gilt: Sobald der Arbeitnehmer zustimmt, ist im Nachhinein nichts zu retten. Gleiches gilt für das Versäumen der Frist für die Kündigungsschutzklage von drei Wochen.

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Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer:

Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 € zuzüglich MwSt.

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