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Steuerabzug gefährdet: Steuerabzug und Steuerbefreiung bei Steuerhinterziehung

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Seit dem 01.01.2020 ist eine Neuregelung in § 25 f Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt worden. Danach kann eine Steuerbefreiung oder einen Vorsteuerabzug versagt werden, sofern der Unternehmer an einem Geschäft beteiligt ist, bei welchem ein anderer Leistender z. B. Umsatzsteuer hinterzieht.

Diese gesetzliche Regelung soll die Möglichkeiten der Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Karussell- und Kettengeschäften bekämpfen und folgt damit der schon bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.

Die Vorschrift lautet:

„Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 der Abgabenordnung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26b, 26c einbezogen war,“

ist die Steuerbefreiung oder der Vorsteuerabzug bei z. B. Eingangsrechnungen zu versagen.

Besonders gefährlich ist an dieser Regelung, dass auch der Vorsteuerabzug versagt werden kann, wenn der Unternehmer hätte wissen müssen, also nicht nur bei positiver Kenntnis, dass bei dem Vertragspartner eine Steuerhinterziehung begangen wird.

Der Anwendungsbereich ist dadurch erheblich geweitet.

Tipp

Wenn also eine Sache zum Himmel „stinkt“ oder „faul“ aussieht würde dies genügen den die Steuerbefreiung oder den Vorsteuerabzug zu versagen. Deshalb Vorsicht und Augen auf !

Das Finanzamt kann bei derartigen Sachverhalten schnell auf die Idee kommen eine Mitteilung an die Steuerfahndung zu machen, sodass auch die Einleitung eines Verfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet werden kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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