Steuerfahndung und Kryptowährungsgewinne: aktueller Überblick

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Die zunehmende Verbreitung von Kryptowährungen und die damit verbundenen steuerlichen Herausforderungen haben die Aufmerksamkeit der Finanzbehörden bereits seit längerer Zeit auf sich gezogen. Besonders relevant sind dabei die Daten von Plattformen wie Bitcoin.de, die für die Ermittlung von Gewinnen aus Kryptowährungen herangezogen werden können. Die nachfolgende Abhandlung beleuchtet die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise der Steuerfahndung sowie die Implikationen für Steuerpflichtige.

Besteuerung nach § 23 EStG

Nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften besteuert. Dies umfasst auch Kryptowährungen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) klargestellt hat. Der BFH entschied, dass virtuelle Währungen als andere Wirtschaftsgüter anzusehen sind, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Zudem stellte der BFH fest, dass für das Jahr 2017 keine Defizite in der Umsetzung der Normen zur Besteuerung solcher Geschäfte bestanden.

Steuerliche Sammelauskunftsersuchen und Bitcoin.de

Datenerhebung durch die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalens hat Mitte 2023 begonnen, Transaktionsdaten deutscher Krypto-Anleger von Bitcoin.de auszuwerten. Diese Daten stammen aus einem Sammelauskunftsersuchen und beziehen sich auf Umsätze mit Kryptowährungen für die Jahre 2015 bis 2017. Weitere Jahre sind wohl nicht Teil des Auskunftsersuchen, können durch die Finanzverwaltung jedenfalls im Steuerstrafverfahren wohl angefordert werden.

Verfahrensablauf und rechtliche Rahmenbedingungen

Die Steuerfahndung in Nordrhein-Westfalen kontaktiert Steuerpflichtige regelmäßig im Rahmen eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 208 Absatz 1 Nummer 3 Abgabenordnung (AO). Dieses Verfahren dient der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle und nicht primär der Verfolgung von Steuerstraftaten. 

Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach §§ 90, 93, 97, 200 AO müssen diese relevante Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Die Steuerfahndung fordert meist in ihren Schreiben die Prüfung und Mitteilung von steuerbaren Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen sowie die Dokumentation der Bestandsentwicklung seit Beginn des Kryptohandels. In einigen Fällen kommt es aber auch unmittelbar zur Einleitung von Steuerstrafverfahren.

Steuerpflichtige sollten die Herausgabe von Unterlagen nicht ohne rechtliche Prüfung und gegebenenfalls ohne die Unterstützung eines spezialisierten Rechtsanwalts oder Steuerberaters vornehmen. Es ist festzustellen, dass die Steuerfahndung nach Übermittlung der Besteuerungsgrundlagen häufig ein Steuerstrafverfahren eröffnet. 

Nehmen Sie Ihre steuerlichen Herausforderungen nicht allein in Angriff! Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Finanzverwaltung als Finanzbeamter und Sachgebietsleiter im Strafsachenfinanzamt sowie als ehemaliger Polizeibeamter verfüge ich über das notwendige Know-how, um Sie insbesondere in Betriebsprüfungsfällen und bei Auseinandersetzungen mit der Steuerfahndung effektiv zu unterstützen.

von Rechtsanwalt Martin Figatowski, LL.M. (Tax) 


Herr Figatowski ist Rechtsanwalt und Partner bei GTK Rechtsanwälte Klein Figatowski Todtenhöfer PartmbB. 

Zu den Tätigkeitschwerpunkten gehört neben dem Strafrecht und Steuerstrafrecht auch das Cyberstrafrecht sowie die Unterstützung im Bereich Incident Response und IT-Forensik. Ein weiterer Schwerpunkt ist das Recht der Künstliche Intelligenz und das Datenschutzrecht.

Unsere Kanzleiwebseite finden Sie unter www.gtkr.de. Sie erreichen Herrn RA Figatowski unter bonn@gtkr.de . Die Texte und Bilder sind mit Hilfe von GPT4 erstellt.

Foto(s): Martin Figatowski

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