Steuerfalle bei Rangrücktritt einer Gesellschafterforderung

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In der Praxis erklären Gesellschafter bzw. der Gesellschaft nahestehende Personen oftmals einen Rangrücktritt für ihre Forderungen gegenüber der Gesellschaft. Dies dient dazu, um eine durch die Verbindlichkeiten ausgelöste Überschuldung und damit bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder bestimmter im Ergebnis haftungsbeschränkter Personengesellschaften wie der GmbH & Co. KG die Insolvenzantragspflicht zu vermeiden.

Nach der zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Rechtsprechung ist dazu erforderlich, dass ein qualifizierter Rangrücktritt erklärt wird, in dem der Gläubiger hinter allen anderen Gläubigern zurücktritt und auch bei Insolvenz bzw. Liquidation nicht vor den Einlagen der Gesellschafter, sondern zusammen mit ihnen auf einer Stufe befriedigt wird. In den Rangrücktrittserklärungen wird oftmals mitformuliert, in welchem Fall oder aus welchem Vermögen bzw. welchen Gewinnen der Gläubiger einer mit Rangrücktritt versehenen Forderung Befriedigung verlangen kann. Es wird dabei einzeln oder in Kombination auf zukünftige Überschüsse, einen eventuellen Überschuss bei einer Liquidation oder auf das sogenannte freie - die restlichen Schulden übersteigende - Vermögen, abgestellt.

In einer Fallkonstellation, die kürzlich der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, konnte der Rücktrittsgläubiger nur Befriedigung aus künftigen Gewinnen oder bei einer Liquidation aus dem Überschuss verlangen. Diese Formulierung hatte zur Folge, dass das Finanzamt bei einer Außenprüfung Darlehen in Höhe von über € 8 Mio. gewinnerhöhend auflöste. Das oberste Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.

Nach § 5 Abs. 2a EStG sind Verbindlichkeiten nicht zu bilanzieren, wenn sie nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind. Eine Beschränkung, Befriedigung nur aus künftigen Gewinnen bzw. Jahresüberschüssen verlangen zu können, fällt unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

Es half der Gesellschaft auch nicht, dass auch aus einem Liquidationsüberschuss der Rangrücktrittsgläubiger Befriedigung fordern konnte. Zwar umfasst der Überschuss aus einer zukünftigen Liquidation auch das bereits vorhandene Vermögen, sodass § 5 Abs. 2a EStG nicht greift. Allerdings ist damit das gegenwärtige Vermögen noch nicht belastet, da grundsätzlich Unternehmen fortgeführt werden und das Vermögen somit bis zum Liquidationsfall noch nicht mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Das Merkmal der wirtschaftlichen Belastung ist jedoch ein allgemeines Tatbestandsmerkmal einer Verbindlichkeit. Somit war aufgrund des Abstellens auf einen Liquidationsüberschuss schon nach allgemeinen steuerlichen und bilanziellen Grundsätzen eine Verbindlichkeit nicht anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof hat es offen gelassen, ab wann von einem Liquidationsfall und damit aufgrund aktueller wirtschaftlicher Belastung von einer Bilanzierung der Rangrücktrittsverbindlichkeit auszugehen ist. In Frage kommt der Zeitpunkt, wenn schon mit der Liquidation begonnen worden ist und ein verteilbarer Überschuss ausgewiesen werden müsste oder bereits wenn eine Liquidation droht und im Fall der Liquidation mit einem Überschuss zu rechnen ist.

Das Gericht hat jedoch auch aufgezeigt, wie eine Bilanzierung der Verbindlichkeit trotz qualifizierten Rangrücktritts erreicht werden hätte können. Anders hätte es sich verhalten, wenn das Darlehen nach der Rangrücktrittsvereinbarung auch aus sonstigem freien Vermögen, welches die Verbindlichkeiten der sonstigen Gläubiger übersteigt, zu bedienen gewesen wäre.

Die Entscheidung zeigt, welche fatalen Folgen eine zivilrechtliche Gestaltung, hier zur Vermeidung des Insolvenzfalles, haben kann, wenn nicht auch die steuerlichen Belange berücksichtigt werden. Mit einer einfachen erweiterten Formulierung hätte in dem entschiedenen Fall die Gewinnerhöhung von über € 8 Mio. verhindert werden können.

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