Steuerhinterziehung - Erben haften auch für die Steuerschulden

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Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich nach dem Bundesfinanzhof bei einem Erbfall. Dies gilt auch dann, wenn der deutsche demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Klägerin zum Teil als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst hat der BFH klargestellt, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 des BGB auch dessen Steuerschulden erben. Gemäß § 1967 BGB haften sie für die Nachlassverbindlichkeiten. Dies gelte gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auch für die Steuerschulden. Dabei ist zu beachten, dass es auf die Kenntnis von der objektiven Steuerverkürzung des Erblassers nicht ankommt, sondern nur auf die Höhe der entstandenen Steuerschuld. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Dies bedeute für die Erben, auch wenn sie im ausland leben, dass das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann. 


Urteil des BFH vom 29.8.2017 – VIII R 32/15



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