Steuerhinterziehung im Ausland: Letzte Chance für Selbstanzeigen!

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Erinnern Sie sich noch? Ende Oktober 2014 vereinbarten 50 Staaten, einen „automatischen Informationsaustausch” zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung einzuführen. Ab 2017 werden die betreffenden Staaten Finanzkonten von Steuerpflichtigen, die in einem anderen Staat ansässig sind, dem jeweiligen Staat mitteilen. Finanzinstitute haben zum Stichtag 31. Dezember 2015 den Altbestand ihrer Konten erfasst. Im September 2017 wird der erste automatische Informationsaustausch erfolgen. Im Klartext: Wer Kapital in einem der teilnehmenden Staaten angelegt und die Erträge bislang nicht versteuert hat, kann sein Konto oder Depot ab sofort nicht einfach bis September 2017 kündigen, um dem deutschen Fiskus zu entgehen. Stattdessen muss spätestens jetzt gehandelt werden: Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist derzeit in den meisten Fällen noch möglich.

Eine solche Selbstanzeige sollten Sie keinesfalls ohne Unterstützung eines im Steuerstrafrecht bewanderten Rechtsanwalts erstatten. Auch können Sie oftmals nicht einfach Ihren Steuerberater um Hilfe bitte: Er kann sich durch Ratschläge in der Vergangenheit selbst wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben und befindet sich deshalb in einem erheblichen Interessenkonflikt. Rechtsanwalt Maik Bunzel aus Cottbus verteidigt derzeit einen Angeklagten im größten Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in der Geschichte Sachsen-Anhalts vor dem Landgericht Magdeburg. In diesem Beitrag erläutert er, worauf es bei einer Selbstanzeige ankommt. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür regelt § 371 der Abgabenordung (AO). Im Jahre 2015 wurde diese Vorschrift deutlich verschärft. Gemäß § 371 Abs. 1 AO müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtet, ergänzt oder nachgeholt werden. Die Angaben müssen mindestens zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

Umfang der Selbstanzeige

Schon der Begriff der „Steuerart” ist umstritten. Die Ermittlungsbehörden gehen zum Teil davon aus, dass bei einer Selbstanzeige alle Fehler zu berichtigen sind, die der Betroffene in der Vergangenheit bei Steuererklärungen begangen hat. Dies ist zweifelhaft: Wurden etwa neben Steuerhinterziehungen vorsatzlos auch andere Steuerverkürzungen begangen, so müssen diese nicht berichtigt werden. Weiter wird vereinzelt gefordert, dass bei der Selbstanzeige auch alle Teilnahmehandlungen (Anstiftung und Beihilfe) bezüglich Steuerhinterziehungen Dritter offenbart werden müssten. Auch dies ist nicht richtig: Allenfalls dann, wenn ein Ehegatte bei gemeinsamer Veranlagung mit der Steuererklärung zugleich Beihilfe zur Steuerhinterziehung des anderen Ehegatten leistet, muss er auch die Angaben für den Ehegatten – also die Beihilfetat – korrigieren.

Anderes gilt aber zum Beispiel für den Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft. Auch muss ein Arbeitgeber bei einer Selbstanzeige wegen seiner bis dato nicht versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zusätzlich die ggf. ebenfalls hinterzogene Lohnsteuer nacherklären, um in den Genuss der strafbefreienden Wirkung seiner Selbstanzeige zu kommen. Der Grund hierfür liegt auf der Hand: Die Selbstanzeige soll dem Steuerpflichtigen einen attraktiven Anreiz bieten, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden. Bei einer uferlosen Pflicht zur Korrektur aller steuerrechtswidrigen Erklärungen im Einflussbereich des Betroffenen wäre eine Selbstanzeige nicht mehr attraktiv: Der Steuerpflichtige könnte die Reichweite seiner Erklärungspflicht nicht absehen und liefe damit Gefahr, Sachverhalte zu offenbaren, aus denen sich erhebliche Steuernachzahlungen ergeben, ohne dass er wenigstens die Strafverfolgung insoweit abwenden könnte.

Zeitliche Reichweite der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige muss mindestens die letzten zehn Kalenderjahre vor dem Jahr umfassen, in dem die Selbstanzeige erstattet wird. Dies kann zur Folge haben, dass auch Steuern nacherklärt werden müssen, derentwegen aufgrund bereits eingetretener Verjährung keine Strafverfolgung mehr stattfindet. Gemeint sind hierbei volle Kalenderjahre: Wer im Jahre 2016 eine Selbstanzeige erstattet, muss darin die Jahre 2006 bis 2015 berücksichtigen. Es kommt demgegenüber nicht darauf an, wann die (unvollständigen) Steuererklärungen abgegeben wurden: Andernfalls müsste ein Betroffener, der seine Steuererklärung stets im April abgegeben und Steuerbescheide stets am 1. Juni erhalten hat, bei einer Selbstanzeige am 1. Juli 2016 nicht zehn sondern elf Steuerhinterziehungen offenbaren.

Die – durchaus vertretene – Gegenauffassung hätte außerdem zur Folge, dass etwa bei einer Selbstanzeige im Jahre 2016 auch die Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung im Jahre 2004 offenbart werden müsste, derentwegen ein fehlerhafter Steuerbescheid erst im Jahre 2006 ergangen ist. In diesem Fall wäre die Tat nicht nur strafrechtlich sondern auch steuerlich bereits verjährt. Die Selbstanzeige wäre trotzdem unvollständig und daher nicht strafbefreiend – obwohl der Fiskus die hinterzogene Einkommensteuer nicht mehr nachfordern könnte.

Ein Sonderproblem kann sich hinsichtlich im Ausland erzielter Kapitalerträge daraus ergeben, dass nicht für jedes der vergangenen 10 Kalenderjahre Unterlagen vorhanden sind: In vielen Ländern besteht insoweit keine Aufbewahrungspflicht. Um dennoch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben zu können, bedarf es der Schätzung. Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsbetrag der letzten drei Jahre, für die noch Unterlagen zur Verfügung stehen. Diese Rechtslage kann insbesondere für Betroffene interessant sein, die in starken Schwankungen des Kapitalmarkts unterworfene Finanzprodukte investiert haben.

Fazit

Der sachliche Umfang und die zeitliche Reichweite einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht sind oft nicht einfach zu bestimmen. Wer hier Fehler macht, muss ggf. Steuern in erheblichem Umfang nachzahlen und wird dennoch wegen Steuerhinterziehung bestraft. Je nach Höhe der Steuerschuld kommen hier – wie spätestens der Fall Uli Hoeneß verdeutlicht haben dürfte – auch für Ersttäter empfindliche Freiheitsstrafen in Betracht. Die Selbstanzeige sollte deshalb unbedingt mit anwaltlicher Hilfe gefertigt werden. Zugleich ist Eile geboten: Wer bei Medienberichten über den automatischen Informationsaustausch an sein bis heute ungekündigtes Depot in Luxemburg erinnert wird, sollte umgehend handeln.



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