Steuerhinterziehung und Mittäterschaft § 370

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Nicht nur der Steuerpflichtige kann Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sein.

Als Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Handeln kommt grundsätzlich jeder in Betracht („wer"), sofern er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht.

Daher kann Mittäter auch eine Person sein, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, wenn nur die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise (§ 25 Abs. 2 StGB) gegeben sind.

Mittäter ist der, der nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag in der Weise in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzungseines eigenen Tatanteils erscheint.

Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung nd die Tatherrschaft sein.(BGHSt 37, 289)

Steuerhinterziehung durch Unterlassen:

Wer eine Rechtspflicht zur Offenbarung steuerlich erheblicher Tatsachen verletzt macht sich strafbar wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Diese Voraussetzungen müssen auch bei einem Mittäter im Einzelnen vorliegen.

Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung kann Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist.

Bei dem Unterlassungstatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt es sich um ein Delikt, das nicht nur vom Steuerpflichtigen und Personen, denen in den Steuergesetzen (steuerliche) Erklärungspflichten auferlegt sind, sondern grundsätzlich von „Jedermann".

Mitgeteilt von:

Kanzlei Rechtsanwalt Lehnert in der Metropolregion Nürnberg - Fürth - Erlangen

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