Steuerhinterziehung

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Thema Steuerhinterziehung ist so umfangreich, dass hier nur ganz kurz wenige Aspekte angerissen werden sollen:

Ist bereits ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung eingeleitet worden, so ist eine Selbstanzeige, die eine Strafe verhindern kann, nicht mehr möglich.

Aber in vielen Fällen ist mit einer geschickten Verteidigung noch eine Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen oder es kann zumindest Einfluss auf die Höhe der Strafe genommen werden. Im Steuerstrafrecht richtet sich die Strafe insbesondere nach der Höhe der hinterzogenen Steuern, je mehr Steuern hinterzogen wurden, umso höher die Strafe. (Als grober Richterwert galt lange: ab 50.000 Euro droht Freiheitsstrafe) Die Finanzämter berechnen oder schätzen die angeblich hinterzogenen Steuern oft viel zu hoch, sodass es häufig möglich ist, sich mit dem Finanzamt auf einen geringeren Betrag zu einigen und damit auf eine geringere Strafe oder gar eine Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrages.

Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren kann man schneller werden als man denkt.

Wer Geld geschenkt bekommt und Schenkungssteuer hätte zahlen müssen, kann sich nicht damit rausreden, nicht gewusst zu haben, dass eine Schenkungssteuererklärung abzugeben ist, auch im Steuerstrafrecht gilt. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Wer regelmäßig Bewirtungsrechnungen bei der Steuererklärung geltend macht, obwohl kein geschäftlicher Anlass gegeben war, handelt rechtswidrig. Wer dann behauptet, das mache doch jeder, wird sehr humorlos behandelt werden und dies wohl zu Recht.

Das Steuerstrafrecht ist streng, so gilt etwa das sogenannte Kompensationsverbot. Wer bei der Steuererklärung falsche Angaben macht oder notwendige Angaben unterlässt, kann nicht wirksam einwenden, er habe aber zum Beispiel vergessen, die Fahrtkosten geltend zu machen. Wenn die Erstattung für die Fahrtkosten höher als der Vorteil, den man durch die falsche oder unterlassene Angaben hat erreichen können, gewesen wäre, eigentlich dem Finanzamt somit kein Schaden entstanden wäre, ist dies nach dem Kompensationsverbot unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass man falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, damit hat man sich schuldig gemacht.

Wer Beschuldigter in einem Steuerstrafverfahren ist, sollte sich somit unbedingt von einem Strafverteidiger vertreten lassen, die Einflussmöglichkeit des Anwalts auf das Verfahren und gegebenenfalls die Strafe ist umso größer, je früher der Anwalt eingeschaltet wird.

Matthias Ganser

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt, FA StrafR Matthias Ganser

Beiträge zum Thema