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Steuertipp: Pauschalbesteuerung für Geschenke & Co.

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Glückliche Kunden, zufriedene Mitarbeiter - dafür gewährt der Fiskus Unternehmern Steuervorteile. Denn Geschenke und Incentives für Arbeitnehmer, Geschäftspartner und Kunden können beim Finanzamt pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich einen Anwendungserlass zu § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) veröffentlicht, der die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen weiter konkretisiert.

 
Sachzuwendungen

§ 37b EStG gilt für Sachzuwendungen. Hierunter fallen alle Zuwendungen, die nicht zur vereinbarten Leistung oder zum geschuldeten Arbeitslohn gehören. Darüber hinaus kommt die Pauschalierung nur in Frage, wenn es sich um eine Sachzuwendung handelt. Die Zuwendung darf also nicht in Geld bestehen und außerdem nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sein.

Besteuerungsgegenstand der Pauschalbesteuerung können sowohl Zuwendungen an Mitarbeiter als auch an Dritte sein. Hierunter fallen Geschenke (z.B. auch Nutzungsüberlassungen) und Incentives, also Reisen und Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufswettbewerbs.

 
Geschenke unter 35 Euro?

Zuvor war unklar, wie steuerrechtlich mit Sachzuwendungen zu verfahren ist, die unter der Betriebsausgabengrenze von 35 Euro liegen oder die außerhalb eines Einkunfterzielungsbereichs liegen. Nach dem Verwaltungserlass des Bundesfinanzministeriums sind Streuwerbeartikel, also Sachzuwendungen mit Herstellungs- und Anschaffungskosten bis zu maximal 10 Euro, vom Anwendungsbereich des § 37b ausgeschlossen. Alle anderen Sachzuwendungen sind zu besteuern. Für die Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 Prozent ist unerheblich, ob sie dem Empfänger als Einkunftsart zufließen oder nicht.

Für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer kann die Pauschale gewählt werden, wenn die Anschaffungskosten und Herstellungskosten 40 Euro überschreiten. Hinweis: Sachzuwendungen unter 40 Euro können grundsätzlich steuerfrei gewährt werden.

 
Höchstbetrag: 10.000 Euro

Insgesamt können Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro pro Wirtschaftsjahr pauschal geltend gemacht werden, also pro Empfänger oder wenn die Aufwendungen für die Zuwendungen den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Beispiele: Erhält der Empfänger im Laufe eines Wirtschaftsjahres drei Zuwendungen, einmal in Höhe von 3.000 Euro, einmal in Höhe von 5.000 Euro und eine in Höhe von 12.000 Euro, so kann Letztere nicht gemäß § 37b EStG geltend gemacht werden. Für die beiden übrigen Zuwendungen von insgesamt 8.000 Euro kommt eine Pauschalierung gemäß § 37b EStG in Betracht. Handelt es sich um insgesamt drei Sachzuwendungen im Wert von jeweils 4.000 Euro, so kann die Pauschalbesteuerung insgesamt bis zu der 10.000-Euro-Grenze geltend gemacht werden - unberücksichtigt bleibt der überschüssige Betrag in Höhe von 2.000 Euro.

Bei der Besteuerung von Zuwendungen ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausschlaggebend, also beispielsweise bei Veranstaltung die Teilnahme oder bei Geschenken der Zeitpunkt der Übergabe. Unabhängig davon kann die Pauschale auch für das Wirtschaftsjahr gewählt werden, in dem die Aufwendung zu berücksichtigen ist.

 
Wahl der Pauschalbesteuerung

Steuerpflichtige können die Pauschalbesteuerung nach § 37b Absatz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen geltend machen. Weiterhin ist es möglich, die Pauschalbesteuerung jeweils nur für Zuwendungen an Arbeitnehmer oder für Zuwendungen an Dritte (z.B. Kunden) zu wählen. Ist die Pauschalbesteuerung einmal gewählt, so bleibt sie bindend und kann nicht zurückgenommen werden.

Spätestens bei der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres muss die Pauschalbesteuerung gewählt werden. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer läuft die Frist bis zum 28. Februar des Folgejahres, also wenn die elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wird. Der Zuwendende muss den Empfänger über die Steuerübernahme unterrichten, eine besondere Form für die Mitteilung ist nicht vorgeschrieben.

Wegen der Verzögerung des Verwaltungserlasses können Zuwendungen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. Juli 2008 enden, noch als Pauschalbesteuerung geltend gemacht werden. Achtung: Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs 2007 ist nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber kann jedoch für seine Arbeitnehmer eine formlose Bescheinigung über die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b EStG ausstellen. Bei seiner Einkommensteuererklärung kann der Arbeitnehmer dann die Korrektur des bereits individuell versteuerten Lohns verlangen.

(WEL)


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