Stornierter Flug: AG Köln verurteilt Lufthansa auch zur Rückzahlung der Opodo Vermittlungsgebühr

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Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 17.11.2021 – Az. 117 C 128/21- HIER ABRUFBAR IM VOLLTEXT) hat die Lufthansa verurteilt, nach einer Flugstornierung die Kosten für den Flugpreis inklusive der Vermittlungsgebühr die das Portal Opodo erhoben hatte, an den Verbraucher zurückzuzahlen. Den Einwand der Fluggesellschaft man kenne die Vermittlungsgebühr nicht und müsse diese daher auch nicht erstatten, ließ das Gericht nicht gelten.

Hintergrund und EuGH Urteil

Im Rahmen der Corona-Pandemie haben viele Fluggesellschaften Flüge storniert. Rückzahlung erfolgen jedoch nur schleppend oder überhaupt nicht. Besonders schwierig stellt sich die Rückerstattung oftmals dar, wenn ein Vermittler wie Opodo eingeschaltet ist. Auch die Europäische Kommission hat sich schon mit dem Thema befasst und Fluggesellschaften verpflichtet, Verbrauchern die direkte Erstattung von Flugscheinkosten anzubieten, wenn diese Schwierigkeiten bei der Rückzahlung über den Vermittler haben.

Ein Streitpunkt bei der Rückzahlung des Flugpreises sind dabei die Kosten für die Vermittlung, die z.B. von Opodo erhoben werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat ein Luftfahrtunternehmen im Falle einer Stornierung grundsätzlich auch die Provision für den Vermittler zurückzuzahlen, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt (EuGH, Urteil vom 12. September 2018 - C-601/17, RRa 2018, 270).

Die Frage zur Erstattung von Vermittlungsgebühren wird von den Amtsgerichten bislang unterschiedlich beurteilt, wobei nach diesseitiger Auffassung die Vorgaben des EuGH eindeutig sind. Grundsätzliche Kenntnis der Gebühr auch ohne konkrete Höhe ist ausreichend. Das Amtsgericht Köln ist hierzu deutlich:

„Auch soweit die Beklagte hiermit einwenden möchte, eine Provision sei ohne ihr Wissen festgesetzt worden, ist dies unzureichend. Dass ein wirtschaftlich am Markt agierender Reisevermittler ein Provision bei Entfaltung einer Tätigkeit erhebt, liegt auf der Hand. Aus welchem Grunde der Beklagten dieser Umstand verschlossen geblieben sein soll, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht zureichend dargelegt“.

Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?

Verbraucher sollten sich bei der Rückforderung von Vermittlungsgebühren nicht von den Fluggesellschaften abweisen lassen und diese dort mit Nachdruck einfordern. Unabhängig von einem Anspruch gegen die Fluggesellschaft dürfte in vielen Fällen daneben auch ein Anspruch gegen das Vermittlungsportal auf Rückzahlung von Vermittlungsgebühren bestehen.

Sollte auch Ihnen eine Rückforderung gegenüber Lufthansa auf Rückzahlung des Flugpreises aufgrund einer Stornierung zustehen, können Sie sich gerne bei uns melden. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass wir aktuell nur Fälle gegenüber der Lufthansa bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung übernehmen können und wir uns kapazitätsbedingt die Ablehnung von Mandatsübernahmen vorbehalten müssen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender ist seit vielen Jahren auf Verbraucherseite tätig und hat ein Vielzahl von Urteilen zu Gunsten von Verbrauchern erstritten.

Foto(s): Salar Baygan

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