Strafbarkeit und Strafe beim sog. "Upskirting"

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Am 02.07.2020 beschloss der Bundestag die Einführung eines neuen Straftatbestandes im StGB. Nach § 184k StGB wird zukünftig das sogenannte „Upskirting“ unter Strafe gestellt.

Was ist „Upskirting“?

Der Begriff „Upskirting“ bezeichnet das heimliche Fotografieren des Intimbereichs einer anderen Person. Ursprünglich bezeichnet der Begriff nur Fälle, in denen der Täter Frauen unter dem Rock fotografiert. Inzwischen wird allerdings darunter eine Vielzahl von Handlungen verstanden, bei denen ein Täter heimlich Aufnahmen von anderen Personen – nicht zwingenderweise Frauen – erstellt, die geeignet sind, ihn sexuell zu erregen.

Upskirting wird im StGB zukünftig als „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ bezeichnet. Nach dem nunmehr verabschiedeten Gesetzesentwurf (BT-Drs. 19/20668) begeht eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, wer „absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“, § 184k Abs. 1 Nr. 1 n.F. StGB.

Strafbares Handeln gemäß § 184k StGB

Strafbar ist das Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen. Mit Bildaufnahmen sind Video- und Fotoaufnahmen gemeint. Während „Herstellen“ alle Formen der Speicherung eines Motivs auf einem Datenträger umfasst, beschreibt der Begriff „Übertragen“ Fälle, in denen es lediglich zu einer Echtzeitübertragung von Bildinformationen kommt (Streaming u. ä.).

Die Aufnahme ist nur strafbar, wenn sie unbefugt hergestellt oder übertragen wird. Unbefugt heißt, dass kein Einverständnis der aufgenommenen Person besteht.

Verboten sind unbefugte Video- und Fotoaufnahmen der Geschlechtsteile und des Gesäßes. Ausschließlich bei Frauen kommt eine Strafbarkeit wegen der Aufnahme der Brust in Betracht.

Darüber hinaus sind unbefugte Aufnahmen der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche verboten. Der Begriff „Unterwäsche“ ist nicht näher definiert und muss daher ausgelegt werden. Da die Gesetzesänderung noch nicht in Kraft getreten ist, gibt es zur Auslegung des Begriffes noch keine Rechtsprechung. Aus dem Wortlaut kann allerdings geschlossen werden, dass dadurch die Kleidungsschicht gemeint ist, die auf der nackten Haut getragen wird und durch eine weitere Kleidungsschicht bedeckt ist.

Eine Aufnahme der genannten Körperteile, unabhängig davon, ob sie mit Unterwäsche bedeckt sind oder nicht, ist nur strafbar, „soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“. Mit diesem Tatbestandsmerkmal soll eine Eingrenzung der Strafbarkeit erreicht werden: Danach werden Aufnahmen der Körperteile nicht strafbar sein, wenn diese ohne weiteres ohnehin einsehbar sind. Der Gesetzgeber wollte den Tatbestand des § 184k mit diesem Tatbestandsmerkmal auf die Fälle beschränken, in denen der Täter einen „Blickschutz“ des Opfers umgeht. Somit sind Aufnahmen von Personen, die sich in der Öffentlichkeit nackt oder in Unterwäsche aufhalten, nicht ohne weiteres nach § 184k StGB strafbar. Dies bedeutet auch, dass eine Aufnahme einer nackten Person in einem FKK-Bereich nicht nach § 184k StGB strafbar ist, auch wenn diese Aufnahme gegen den Willen der Person geschieht. Ebenso fallen Aufnahmen von Personen in Badebekleidung nicht unter § 184k StGB.

In subjektiver Hinsicht ist eine Strafbarkeit nur gegeben, wenn der Täter „absichtlich oder wissentlich“ handelt. Wer also eine Aufnahme i. S. d. § 184k Abs. 1 StGB fahrlässig herstellt oder überträgt, bleibt straflos.

Wer eine Aufnahme i. S. d. § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht selbst herstellt, sondern lediglich einer dritten Person zugänglich macht, indem er sie beispielsweise weiterleitet, macht sich gemäß § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche, nicht selbst hergestellte, Aufnahme gebraucht, also archiviert, speichert oder kopiert.

Welche Strafe droht beim „Upskirting“?

Wer eine Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, § 184k Abs. 1 StGB.

Werden Fälle des „Upskirting“ immer verfolgt?

Die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ist ein sogenanntes relatives Antragsdelikt, § 184k Abs. 2 StGB. Die Tat wird daher nur verfolgt, wenn die verletzte Person Strafantrag stellt oder die Strafverfolgungsbehörde wegen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Welche Möglichkeiten gibt es für Opfer?

Mit der Einführung des § 184k StGB wurde der Tatbestand zugleich in den Katalog des § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgenommen. Wer Opfer von Upskirting geworden ist kann sich dem Verfahren gegen den Täter als Nebenkläger anschließen.

Ist das Opfer minderjährig, so ist ihm auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, § 397a Abs. 1 Nr. 4 n.F. StGB.

Verteidigung durch Spezialisten

Ein Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei Burgert Rechtsanwälte ist die Vertretung im Sexualstrafrecht. Sollte Ihnen eine Straftat nach § 184k StGB vorgeworfen werden, können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und Erfahrung als Interessenvertreter in sexualstrafrechtlichen Verfahren. Als Fachanwälte für Strafrecht und einem ehemaligen Staatsanwalt für Sexualstrafverfahren, verfügen die Rechtsanwälte der Kanzlei über besondere Expertise. Vertrauen Sie auf erfahrene Spezialisten.

Foto(s): Dr. Vincent Burgert

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